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Eine Mieterin war 1960 eingezogen und hatte umgerechnet knapp 400 Euro Mietkaution geleistet. Diesen Betrag ließ die Vermieterin wie vereinbart durch einen Treuhänder verwalten und in Aktien anlegen. Außerdem war im Mietvertrag festgelegt, dass nach Ende des Mietverhältnisses nach Wunsch der Vermieterin die Aktien herauszugeben oder der Nominalwert von 800 DM auszuzahlen sind.

Nach Ende des Mietverhältnisses forderte die Mieterin die Herausgabe der Aktien. Die Vermieterin lehnte ab.

Zu Unrecht, wie das AG Köln mit Urteil vom 19.07.2022 – 203 C 199/21 entschied!

Zwar sehe der Mietvertrag ein Wahlrecht vor. Allerdings sei dies wegen § 551 BGB unwirksam. Nach dem Gesetz stehen Erträge aus der Mietsicherheit unabhängig von der gewählten Anlageform dem Mieter zu. Zu den Erträgen zählten bei der Anlage in Aktien nicht nur die ausgezahlten Dividenden, sondern auch etwaige Kursgewinne.

Die Mieterin bekommt nun rund 100.000 Euro in Form von Aktien wieder.

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