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In der Vergangenheit wurde durch die erkennenden Gerichte in der Regel ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten aberkannt, sofern ein geringer Fahrbedarf bestand. Damit waren in der Regel Rentner, aber auch Hausfrauen von der Schadensrealisierung in Bezug auf die Mietwagen ausgeschlossen.
Das Amtsgericht Bremen hat sich in seiner Entscheidung vom 13.12.2012 nunmehr für Geringfahrer eingesetzt und ihnen einen Kostenerstattungsanspruch für Mietwagenkosten, sofern ein geringer Fahrbedarf besteht, zuerkannt. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass, selbst wenn der Wagen lediglich zum Einkaufen genutzt worden wäre, bereits ein Umstand begründet sei, der zur Zuerkennung des Kostenersatzes führt.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein 77-jähiger Kläger, der auf dem Lande bei Bremen wohnhaft ist, für 5 Tage einen VW Touran gemietet und innerhalb des Zeitraumes lediglich 44 km gefahren war. Auf die Rechnung des Autohauses in Höhe von 742,48 € zahlte der Versicherer der Beklagten lediglich 395,00 €.
Das Amtsgericht Bremen distanzierte sich in seiner Entscheidung damit ausdrücklich von der sonst in Ansatz gebrachten 20-Kilometer-Tagesgrenze und vertritt die Auffassung, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse gehabt hat und einen Mietwagen vorhalten durfte.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Richter
Fachgebiet Verkehrsrecht

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