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Die beharrliche Vereitelung eines Elternteils, den Umgangs des Kindes mit einem anderen Elternteil zuzulassen, kann zu einem Verlust des Sorgerechtes führen.

Zuletzt hat das OLG Dresden mit Entscheidung vom 28.01.2020 einen dahingehenden erstinstanzlichen Beschluss bestätigt.

Hintergrund der Entscheidung war, dass die Kindesmutter massive Ängste des Kindes in Bezug auf den Vater hervorgerufen und ein Feindbild des Vaters bei dem Kind aufgebaut habe. Damit sei, so die Richter, die Entwicklung einer unbeschwerten Beziehung zwischen Kind und Vater unmöglich gemacht worden. Insbesondere wurde der Kindesmutter vorgeworfen, dass sie immer wieder im Rahmen begleiteter Umgänge massiv in die Interaktion zwischen Kind und Vater eingegriffen habe. Bestätigt wurde dies im Rahmen der gerichtlichen Anhörung durch das Jugendamt und den Umgangspfleger.

Es wurde festgestellt, dass die seelische Entwicklung des Kindes erheblich gefährdet sei. Der Kindesmutter wurde bescheinigt, dass die Erziehungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Bindungstoleranz erheblich eingeschränkt sei. Im Ergebnis beruhe die ablehnende Haltung des Kindes auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung durch die Kindesmutter.

Im Rahmen eines Eilverfahrens entzog das Familiengericht daher der Kindesmutter vorläufig weite Teile der elterlichen Sorge; das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung des Umgangs. Diese Bereiche der elterlichen Sorge wurden auf einen Ergänzungspfleger übertragen.

Die hiergegen von der Kindesmutter eingelegte Verfassungsbeschwerde scheiterte.

Maßgeblich dafür war, dass bei einer Sorgerechtsübertragung auf einen Elternteil neben dem sogenannten Kontinuitätsgrundsatz auch auf das Förderungsprinzip, auf die Bindung des Kindes und auf den Kindeswille abzustellen ist.

Dies bedeutet, dass nicht nur allein maßgeblich sein kann, welcher Elternteil bisher das Kind versorgt und betreut hat.

Zwar beurteilen viele Familiengerichte die Sachlage hauptsächlich nach diesem Kontinuitätsgrundsatz und der Bindung des Kindes zu einem Elternteil. Allerdings – und dies hat die obige Entscheidung deutlich gezeigt – hat ebenfalls die Bindungsintoleranz – inwieweit kann ein Elternteil den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zulassen und aktiv fördern? – ausschlaggebende Bedeutung.

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