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Mit seinem Urteil vom 16. Juni 2010 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist einer Anpassung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nach § 560 Abs. 4 BGB nicht ent-gegensteht.
Mit dieser Entscheidung lehnt der Bundesgerichtshof die teilweise in der Literatur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertretene Auffassung ab, wonach eine Anpassung der Vo-rauszahlungen der Betriebskosten durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB voraussetzt, dass die vorangegangene Abrechnung zu einer Nachforderung des Vermieters geführt hat, woran es bei einer verspäteten Abrechnung des Vermieters fehlt. Das Gesetz sehe über den Nachforde-rungsausschluss für den verspätet abgerechneten Zeitraum hinaus keine Sanktion für die verspä-tete Abrechnung vor. Eine Anpassung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB sei daher auch nach verspäteter Abrechnung zulässig.
Des Weiteren entschied der Bundesgerichtshof, dass bei Wegfall der Preisbindung die zuletzt geschuldete Kostenmiete einschließlich etwaiger Zuschläge nach § 26 NMV als „Marktmiete“ zu zahlen ist. Der Wegfall der Preisbindung führe nicht zu einer Änderung der Miethöhe. Der Mie-ter bleibe verpflichtet, die zuletzt an den Vermieter gezahlte Kostenmiete nebst Betriebskosten-vorauszahlungen und inklusive Zuschlägen nach § 26 NMV an den Vermieter zu zahlen. Aus dem Zweck des Kostenmietzuschlages folge nicht, dass dieser Zuschlag mit dem Ende der Preisbin-dung entfalle und sich die Miete ermäßige. Die Miethöhe bleibe daher in allen Fällen zunächst unverändert.

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