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In seinem Urteil vom 23. November 2011 (Az. XII ZR 210/09; zur Veröffentlichung in der DWW vorgesehen) hat der BGH entschieden, dass für eine Garagengemeinschaft nach § 266 des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB-DDR) die Vorschriften der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung finden. Für eine Kündigung eines Überlassungsvertrages genügt es somit, wenn sich aus der Kündigung entnehmen lässt, dass das Mietverhältnis mit der Gesellschaft gekündigt werden soll und die Kündigung einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugegangen ist. Dies gilt auch dann, wenn den Gesellschaftern die Vertretungsbefugnis gemeinschaftlich zusteht.

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