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Am 19.05.2013 traten die neuen Sorgerechtsreglungen in Kraft. Zuvor hatte der europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht in der bisher geltenden Gesetzeslage eine Diskriminierung von Vätern außerehelich geborener Kinder beim Zugang zur gemeinsamen elterlichen Sorge gesehen.
Auch nach der neuen Regelung hat die Mutter in einer nichtehelichen Beziehung das alleinige Sorgerecht.
Dem Vater wird nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, dass Sorgerecht gerichtlich überprüfen zu lassen und zugesprochen zu bekommen. Ein gemeinsames Sorgerecht der Kindeseltern muss immer dann ausgesprochen werden, wenn es das Wohl des Kindes nicht wiederspricht. Es findet damit nur eine sogenannte negative Kindeswohlüberprüfung statt.
Das Sorgerechtsverfahren ist Stufenweise aufgebaut.
Erklärt sich die Kindesmutter mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht einverstanden, kann der Vater dieses Recht beim Familiengericht beantragen. Der Mutter wird dann Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Erklärt sich die Mutter zu dem Antrag des Kindesvaters nicht und liegen auch keine anderweitigen dem Antrag entgegenstehende Gründe vor, welche gegen ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern sprechen, ergeht eine Entscheidung des Familiengerichtes im schriftlichen Verfahren. Eine weitere Anhörung des Jugendamtes und der Eltern findet nicht statt.
Bringt die Mutter Gründe vor, welche möglicherweise das gemeinsame Sorgerecht ausschließen, muss das Familiengericht den Sachverhalt umfassend prüfen. Entscheidend ist, ob eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Es werden dann mündliche Anhörungen der Eltern, des Jugendamtes, des Kinder und gegebenenfalls eines Sachverständigen erfolgen.
Neu ist, dass der nichteheliche Vater auch die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder eines Teils hiervon verlangen kann, wenn zuvor das Sorgerecht allein der Mutter zusteht.
Diesem Antrag ist stattzugeben, soweit die Mutter zustimmt oder aber eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf dem Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Für nichteheliche Väter bedeutet das neue Gesetz ein Fortschritt gegenüber der bisherigen Regelung. Das Gesetz bleibt aber hinter anderen europäischen Normierungen zurück; in der überwiegenden Zahl von Ländern der europäischen Union besteht für unverheiratete Eltern kraft Gesetzes die gemeinsame elterliche Sorge.
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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