info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

Eine Scheidung schmerzt nicht nur in den meisten Fällen sondern sie kostet auch viel Geld. Dann ist es gut, wenn diese Kosten wenigstens Vater Staat(zum Teil) aufgegeben werden können.
Aufgrund einer Änderung der Rechtslage können Prozesskosten steuerlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden im Rahmen der Steuererklärung. Dies gilt allerdings nach einer Entscheidung des Finanzgerichtes Köln (AZ 14 K 1861/15), jedenfalls nicht für Kosten eines Scheidungsverfahrens.
Die Norm § 33 Abs. 2 S. 4 EStG gilt nach Auffassung des Finanzgerichtes nicht für das gerichtliche Scheidungsverfahren; die Anwalts- und Gerichtsgebühren seien in diesem Fall keine Prozesskosten. Die Regelung gilt nur für zivilprozessuale Auseinandersetzungen.
Im Ergebnis sind nach dieser Entscheidung die Kosten eines Scheidungsverfahrens weiterhin als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuererklärung zu berücksichtigen, entgegen der gesetzlichen Formulierung.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen