ARBEITSRECHT
Urlaubsanspruch
Urlaubsanspruch bei Krankheit & Verfall: Sichern Sie Ihre freien Tage
Ihr Arbeitgeber will Ihren Urlaub streichen, weil Sie krank waren? Oder Sie fürchten, dass Ihre Urlaubstage am Jahresende einfach verfallen? Das Thema Urlaubsanspruch ist komplexer geworden. Neue Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben die Rechte von Arbeitnehmern erheblich gestärkt. Der pauschale Verfall von Urlaub ist nicht mehr ohne Weiteres zulässig. Wir helfen Ihnen, Ihre Lohn- und Gehaltsansprüche durchzusetzen.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht kennen wir die aktuelle Rechtslage im Detail. Wir sorgen dafür, dass Ihr Urlaubsanspruch nicht unrechtmäßig verfällt, setzen die Auszahlung (Abgeltung) von nicht genommenem Urlaub bei Beendigung durch und schützen Ihre Erholungszeit.
Ihr Recht auf Urlaub: Was Sie wissen müssen
Der gesetzliche Urlaubsanspruch dient Ihrer Erholung. Doch was passiert mit den Tagen, wenn Sie sie nicht nehmen können? Die Regeln sind klar – aber der Arbeitgeber muss mitwirken.
Der Grundsatz: Urlaubsverfall am Jahresende
Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden, da er sonst zum 31.12. verfällt. Eine Übertragung in das nächste Jahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich und der Urlaub muss dann meist bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden.
Die neue Rechtsprechung: Kein Verfall ohne Hinweis des Arbeitgebers!
Die entscheidende Wende: Der EuGH und das BAG haben klargestellt, dass Urlaub nur noch dann verfallen darf, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret und rechtzeitig darauf hingewiesen hat. Er muss Sie auffordern, Ihren Urlaub zu nehmen und Sie unmissverständlich über den drohenden Verfall informieren. Hat er das nicht getan, bleibt Ihr Anspruch aus den Vorjahren bestehen!
Sonderfall Krankheit: Was passiert mit meinem Urlaub?
Wenn Sie aufgrund von Krankheit Ihren Urlaub nicht nehmen konnten, verfällt dieser nicht am Jahresende. Stattdessen wird er übertragen. Allerdings gilt hier eine vom Gesetzgeber festgelegte absolute Grenze: Der gesetzliche Urlaub, den Sie wegen Krankheit nicht nehmen konnten, verfällt spätestens 15 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres (also z.B. Urlaub aus 2023 verfällt am 31.03.2025). Beachten Sie, dass auch längere Krankheit eine Rolle bei der Wirksamkeit einer Kündigung spielen kann.
Urlaubsabgeltung: Auszahlung bei Kündigung
Können Sie Ihren Resturlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, haben Sie einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Ihr Resturlaub wird Ihnen also ausgezahlt. Dies gilt auch für übertragene Urlaubsansprüche aus Vorjahren, die noch nicht verfallen sind. Diese Abgeltung ist ein typischer Lohnanspruch und wird oft auch im Rahmen von Aufhebungsverträgen geregelt. Auch die korrekte Formulierung im Arbeitszeugnis kann hier eine Rolle spielen.
⚡ Urlaubstage in Gefahr? Sichern Sie sich, was Ihnen zusteht!
Lassen Sie sich Ihre hart verdiente Erholung nicht nehmen. Ob es um den Verfall alter Ansprüche, Urlaub bei Krankheit oder die Auszahlung nach einer Kündigung geht – wir setzen Ihr Recht konsequent durch.
- Prüfung des Verfalls: Wir prüfen, ob Ihr Arbeitgeber seine Hinweispflichten erfüllt hat.
- Durchsetzung Ihrer Ansprüche: Wir fordern den Resturlaub oder die finanzielle Abgeltung für Sie ein.
- Schutz vor Fristversäumnissen: Wir stellen sicher, dass alle vertraglichen und gesetzlichen Fristen gewahrt bleiben.
Häufige Fragen zu Urlaub & Krankheit
Mein Chef sagt, mein Urlaub von letztem Jahr ist weg. Stimmt das?
Das stimmt nur, wenn Ihr Arbeitgeber Sie nachweislich, rechtzeitig und korrekt auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ist das nicht passiert, besteht Ihr Anspruch aus dem Vorjahr weiter. Wir prüfen das für Sie.
Ich war das ganze Jahr krank. Verfällt mein gesamter Urlaub?
Nein. Der gesetzliche Urlaub, den Sie wegen Krankheit nicht nehmen konnten, verfällt erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (also am 31. März des übernächsten Jahres).
Muss mir mein Arbeitgeber den Resturlaub bei einer Kündigung auszahlen?
Ja. Wenn Sie den Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen können, haben Sie einen Anspruch auf finanzielle „Abgeltung“. Die Höhe berechnet sich nach Ihrem durchschnittlichen Verdienst.
Kann mein Chef meinen bereits genehmigten Urlaub streichen?
Nein. Ein einmal genehmigter Urlaub ist für beide Seiten bindend. Ein Widerruf durch den Arbeitgeber ist nur in extremen, unvorhersehbaren Notfällen möglich. Die Hürden dafür sind sehr hoch.
Fünf Experten im Arbeitsrecht – ein Ziel: Ihr Erfolg
In unserer Kanzlei arbeiten wir als Team eng vernetzt zusammen. So fließt das Spezialwissen jedes Einzelnen in Ihren Fall ein.
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Rechtsanwalt | Sandro Wulf
Rechtsanwalt | Lars Hänig
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