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Es mehren sich die Entscheidungen der Familiengerichte, welche eine Umgangspflicht und nicht nur ein Umgangsrecht zu den eigenen Kindern festschreiben. Zuletzt hat das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 11.11.2020 – 3 UF 156/20 festgestellt, dass jeder Elternteil auch eine Umgangspflicht zu seinen minderjährigen Kindern hat. Die Verweigerung den Kontakt zu den Kindern aufrecht zu erhalten, stellt nach Auffassung des Gerichtes eine Vernachlässigung der den Eltern auferlegten Erziehungspflicht dar. Der Umgang eines jeden Kindes mit seinem Elternteil dient dem Kindeswohl. Der entgegenstellende Wille des Vaters oder der Mutter ist daher im Ergebnis nicht ausschlaggebend. Problematisch ist allerdings die Durchsetzung einer gerichtlich festgelegten Umgangsverpflichtung mit Zwangsmitteln gegenüber dem umgangsunwilligen Elternteil. Zumeist wird das Zusammentreffen des Kindes mit einem Elternteil, der den Kontakt ablehnt, kindeswohlgefährdend sein. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2008 festgestellt, dass die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht nicht realisiert werden kann, weil der Elternteil, welcher gegen seinen Willen zum Umgang gezwungen wird, eine Ablehnung des Kindes vor diesem nicht verbergen kann. Bei einem zwangsweisen Zusammentreffen ist dann voraussichtlich mit erheblichen emotionalen Schäden bei dem Kind zu rechnen. Im Ergebnis wird sich zwar eine Umgangspflicht des umgangsunwilligen Elternteils gerichtlich festschreiben lassen; die Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung mit Zwangsmitteln scheitert dann aber letztendlich am Kindeswohl. Sie haben Fragen zum Kindesumgang? Rufen Sie mich an oder schicken mir eine E-Mail. Ich helfe Ihnen gern! Hendrik Lippmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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