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Mit Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 hat der BGH (Bundesgerichtshof) eine wichtige Entscheidung zur rechtssicheren Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) getroffen. Zwar betrifft das Urteil die von einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendete AGB. Die Entscheidung hat aber Auswirkungen auf sämtliche Unternehmer, die AGB gegenüber Verbrauchern verwenden.

Nach dem BGH-Urteil ist eine Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden in den Sparkassen-AGB gegenüber Verbrauchern, wonach der Kunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, unwirksam.

Der BGH hält dies für eine sogenannte unangemessene Benachteiligung des Kunden (§ 307 BGB). Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel. Die unangemessene Benachteiligung ergebe sich aus der darin liegenden unzulässigen Erschwerung der Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts (§§ 355 ff. BGB), da die AGB-Klausel auch die damit einhergehenden Rückabwicklungsansprüche umfasst.

Damit hat der BGH für einen Paukenschlag gesorgt!

Klauseln, wie sie dem BGH zur Entscheidung vorlagen, verwenden nämlich nicht nur Banken und Sparkassen. Vielmehr kommen derartige Klauseln auch vielfach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderer Unternehmen gegenüber Verbrauchern zum Einsatz.

Dies wird künftig so nicht mehr uneingeschränkt möglich sein!

Bestehen gesetzliche Widerrufsrechte der Kunden, müssen Unternehmer ihre AGB aktualisieren. Es muss eine Formulierung aufgenommen werden, die den aktuellen Vorgaben des BGH Rechnung trägt, indem die genannten Rückabwicklungsansprüche vom Aufrechnungsverbot ausgenommen werden. Andernfalls laufen Unternehmer Gefahr, dass die Aufrechnungs-Klauseln oder sogar die ganzen AGB`s unwirksam sind.

Benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung und Formulierung rechtssicherer AGB-Klauseln? Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen gern – und prüfen selbstverständlich nicht nur Ihre Aufrechnungsklausel.

 

für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Lars Hänig-Werner
Rechtsanwalt

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