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In einer kürzlichen Entscheidung des Finanzgerichts Köln wurde bestätigt, dass Finanzämter berechtigt sind, Investitionsabzugsbeträge für Photovoltaikanlagen, die rückwirkend ab dem Jahr 2022 steuerbefreit wurden, rückgängig zu machen. Dies folgt einem Urteil in Bezug auf eine Situation, in der ein Mann für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 geltend gemacht hatte. Die Anlage wurde im November 2022 installiert und fiel unter die neue gesetzliche Regelung, die Einnahmen aus solchen Anlagen auf Einfamilienhäusern bis zu einer Leistung von 30 kWp rückwirkend zum 01.01.2022 steuerfrei stellt.

Das Finanzamt machte daraufhin den gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig, was zu einer Nachzahlung führte. Die Entscheidung stützt sich auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das klarstellt, dass solche Investitionsabzugsbeträge, die nicht bis Ende 2021 aufgelöst wurden, zurückzunehmen sind.

Das Finanzgericht Köln argumentierte in seinem Beschluss vom 14. März 2024, dass kein besonderes Aussetzungsinteresse für den Steuerpflichtigen bestehe und die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Es wurde hervorgehoben, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung insgesamt eine günstigere Rechtslage für viele entstanden ist, trotz der steuerlichen Nachteile für einige Einzelfälle. Der Betroffene hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, die nun unter dem Aktenzeichen III B 24/24 beim Bundesfinanzhof geführt wird.

Dieser Fall verdeutlicht die Wichtigkeit, aktuelle gesetzliche Änderungen im Blick zu haben und deren potenziellen Einfluss auf steuerliche Vorteile zu berücksichtigen. Steuerpflichtige, die in ähnlichen Situationen sind, sollten sich von einem Fachanwalt beraten lassen, um ihre Optionen zu verstehen und ihre Rechte effektiv zu verteidigen.

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