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Ein kurzes Nickerchen im Dienst kann arbeitsrechtliche Folgen haben – aber nicht jede Müdigkeit führt gleich zur Kündigung. Das gilt besonders für Betriebsratsmitglieder.

Fristlose Kündigung nach Mittagsschlaf? Gericht sagt: Nein

Das Arbeitsgericht Siegburg (Beschluss vom 3. Mai 2017, Az. 4 BV 56/16) hatte zu prüfen, ob das Schlafen eines Betriebsratsmitglieds während der Arbeitszeit eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Mitarbeiter hatte trotz Abmahnung während der Dienstzeit geschlafen und seine Pause überschritten.

Das Gericht stellte jedoch klar: Eine verlängerte Pause allein reicht nicht aus, um diese zu begründen. Auch das Einschlafen während der Arbeitszeit ist nicht automatisch Arbeitszeitbetruges braucht eine erhebliche Pflichtverletzung, die in diesem Fall nicht vorlag. Auch der Betriebsrat hat bereits im Vorfeld seine Zustimmung verweigert.

Wann eine Kündigung bei Schlaf am Arbeitsplatz zulässig sein kann

Schlafen während der Arbeitszeit ist nicht per se ein Kündigungsgrund. Entscheidend sind die Umstände:

  • Keine automatische Kündigung bei Pausenverstoß
    Nozwendig ist eine vorsätzliche Täuschung oder eine klare Pflichtverletzung.
  • Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein
    Bei langjähriger Betriebszugehörigkeit und erstmaligem Fehlverhalten ist eine Abmahnung meist der richtige erste Schritt.
  • Betriebsräte sind besonders geschützt
    Für sie gilt ein besonderer Kündigungsschutz (§ 15 KSchG). Eine außerordentliche Beednigung des Arbeitsverhältnisses ist hier nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig.
  • Arbeitgeber müssen klar begründen, warum eine Kündigung notwendig ist
    Dazu gehört, dass andere Mittel (wie eine Abmahnung) nicht ausreichen und das Vertrauensverhältnis irreparabel gestört ist.

Die rechtlichen Grenzen der Kündigung bei Pflichtverstößen

  • Nicht jeder Schlaf ist eine Pflichtverletzung
    Ein kurzer Erschöpfungsmoment am Arbeitsplatz kann auch menschlich nachvollziehbar sein – juristisch entscheidend ist, ob eine konkrete Gefährdung oder Täuschung vorliegt.
  • Kündigung ohne Abmahnung ist nur in Extremfällen zulässig
    Etwa bei systematischem Arbeitszeitbetrug, Gefährdung von Kollegen oder Missachtung von Sicherheitsvorschriften.
  • Betriebsratsmitglieder benötigen besondere Zustimmung
    Ohne Zustimmung des Gremiums oder gerichtlichen Beschluss ist eine Kündigung in der Regel nicht wirksam.

Fazit: Kündigung wegen Müdigkeit? Nicht ohne Weiteres

Ein kurzes Nickerchen allein ist noch kein Kündigungsgrund. Entscheidend sind das Verhalten im Gesamtzusammenhang und die Verhältnismäßigkeit der Reaktion. Wer bewusst Anweisungen missachtet oder wiederholt schläft, riskiert Konsequenzen – aber selbst dann muss die Kündigung gut begründet und rechtlich zulässig sein.

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Rechtsanwalt | Jan Steinmetz

 

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