Der Versuch eines Arbeitgebers, dem Betriebsrat zwar einen Laptop zu gewähren, ihn aber gleichzeitig im Büro zu „verankern“, ist gescheitert – und das zu Recht. In mehreren Entscheidungen hat das Arbeitsgericht Köln klargestellt: Ein Laptop muss auch mobil nutzbar sein. Denn ein Laptop ist kein Briefbeschwerer.
Arbeitsmittel des Betriebsrats: Laptop ja – aber bitte auch mobil
In dem vom Arbeitsgericht Köln entschiedenen Fall wollte der Arbeitgeber seinem Betriebsrat lediglich dann ein Notebook überlassen, wenn dieser den genauen Befestigungsort im Büro angab. Gemeint war: Der Laptop sollte festgeschraubt werden – offenbar aus Angst vor Diebstahl oder unsachgemäßer Nutzung.
Doch das Gericht machte deutlich: Ein Laptop, der stationär angebracht wird, widerspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Denn gerade die Mobilität gehört zum Wesen eines Notebooks. Eine Einschränkung dieser Mobilität ist unzulässig.
Klare Rechtsprechung zum Laptop für den Betriebsrat
Bereits im Jahr 2021 stellte das Arbeitsgericht Köln klar, dass der Betriebsrat Anspruch auf ein funktionstüchtiges, mobiles Arbeitsgerät hat – ein Urteil, das das Landesarbeitsgericht Köln im Juni 2022 bestätigte (LAG Köln, Beschl. v. 24.6.2022 – 9 TaBV 52/22).
Im Januar 2023 konkretisierte das Arbeitsgericht diese Linie erneut (Beschl. v. 10.1.2023 – 14 BV 208/20): Der Arbeitgeber darf zwar auf pfleglichen Umgang pochen, aber keine Maßnahmen treffen, die den Zweck des Arbeitsmittels konterkarieren.
Auch die daraufhin vom Arbeitgeber eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos – das LAG Köln lehnte sie am 5.6.2023 ab (Beschl. – 5 Ta 26/23).
Vertrauen statt Verschraubung
Die Gerichte stellen klar: Die Rechte des Betriebsrats auf angemessene Arbeitsmittel umfassen auch deren sachgerechte Nutzbarkeit. Und dazu gehört im Fall eines Laptops zwingend dessen Mobilität. Arbeitgeber müssen darauf vertrauen können, dass der Betriebsrat verantwortungsvoll mit der überlassenen Technik umgeht – eine Pflicht, die ohnehin gesetzlich verankert ist (§ 2 Abs. 1 BetrVG).
Fazit: Mobilität gehört zum Laptop – auch beim Betriebsrat
Der Versuch, aus dem mobilen Gerät ein stationäres zu machen, war nicht nur unpraktisch, sondern rechtlich unzulässig. Wer dem Betriebsrat ein Notebook überlässt, muss auch dessen mobilen Einsatz zulassen. Andernfalls verfehlt das Arbeitsmittel seinen Zweck.
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