Stellt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit fest, dass er arbeitsunfähig ist und sucht infolge dessen einen Arzt auf, so hat er während dieser Zeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Wie stellt sich aber der Fall dar, wenn eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt und der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einen Termin zu einer ärztlichen Routineuntersuchung war nimmt?
Besteht Entgeltanspruch des Arbeitnehmers?
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in seiner Entscheidung vom 08.02.2018 (7 Sa 256/17) zu beurteilen, ob auch in diesem Fall ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers besteht. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu festgestellt, dass der Arbeitnehmer gehalten ist Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen, wenn der Arzt außerhalb der Arbeitszeit Sprechstunden abhält und keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Arztbesuch sprechen. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diesen Grundsatz, so steht ihm kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Abwesenheit zu. Etwas anderes soll jedoch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird und der Arzt auf terminliche Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen will oder kann. Nur in diesem Fall liegt eine unverschuldete Arbeitsversäumnis vor, welche Voraussetzung für einen Entgeltfortzahlungsanspruch ist.
Die gleichen Grundsätze sind für den Anspruch des Arbeitnehmer auf den Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass ein Verstoß gegen diese Grundsätze vom Arbeitgeber als unberechtigtes Fehlen sanktioniert werden kann.
Matthias Leister Sandro Wulf
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht