Eine Lohnerhöhung nur mit neuem Vertrag klingt in der Praxis für viele Arbeitgeber zunächst nachvollziehbar. Wer neue Vertragsbedingungen akzeptiert, soll von besseren Konditionen profitieren. Doch genau hier setzt das Bundesarbeitsgericht enge Grenzen. Mit Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 239/24 hat das Gericht klargestellt, dass freiwillige Lohnerhöhungen nicht beliebig an bestimmte Vertragsgruppen verteilt werden dürfen. Sobald der Arbeitgeber eine Vergütungserhöhung nach einem allgemeinen und erkennbaren Prinzip gewährt, greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht für Arbeitgeber finden Sie in unserem Schwerpunktbereich.
Video: 5% Lohnerhöhung, wenn du den neuen Vertrag unterschreibst!
Bereinigtes Transkript zum Video anzeigen
Mehr Gehalt nur mit neuem Vertrag – geht das überhaupt?
„Sie bekommen 5 % mehr Lohn, aber nur, wenn Sie diesen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben.“ Genau mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.11.2025 zum Aktenzeichen 5 AZR 239/24 beschäftigt.
Willkommen zu einer neuen Folge von Einfach Recht, Ihrem Podcast für Arbeitgeber, Geschäftsführer, HR-Abteilungen und alle, die Arbeitsrecht wirklich verstehen wollen.
Heute geht es um ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das derzeit intensiv diskutiert wird – aus meiner Sicht aber häufig verkürzt oder sogar falsch eingeordnet wird. Denn in vielen Unternehmen ist die Praxis bekannt: Arbeitsverträge sollen modernisiert und vereinheitlicht werden. Damit die Mitarbeitenden die neuen Verträge auch unterschreiben, werden Anreize gesetzt. Einer dieser Anreize ist oft eine Gehaltserhöhung.
Genau so war es auch in dem hier relevanten Fall. Die Arbeitgeberin bot an: Wer den neuen Vertrag unterschreibt, erhält künftig mehr Gehalt. Viele lesen aus dem Urteil nun vorschnell heraus, dass eine solche Verknüpfung nach der aktuellen BAG-Entscheidung generell unzulässig sei. Das ist aber zu pauschal. Arbeitgeber dürfen weiterhin gestalten. Sie dürfen auch Anreize setzen. Sie müssen es nur rechtlich sauber tun. Und genau diese Grenze zeigt das Urteil sehr deutlich.
Schauen wir uns zunächst den Sachverhalt an.
Die Klägerin war seit 2015 in einem Produktionsbetrieb beschäftigt. Im Jahr 2022 entschied sich die Arbeitgeberin, die bestehenden Arbeitsverträge zu vereinheitlichen. Hintergrund war, dass im Unternehmen unterschiedliche Vertragsmuster aus verschiedenen Jahren verwendet wurden. Aus Sicht der HR-Abteilung sollte künftig mit einem einheitlichen Vertragswerk gearbeitet werden. Das ist grundsätzlich ein legitimes Ziel. Einheitliche Verträge erleichtern Prozesse, schaffen Klarheit und reduzieren Konfliktpotenzial.
Die Arbeitgeberin bot deshalb allen Mitarbeitenden neue Arbeitsverträge an. Diese enthielten zahlreiche Anpassungen – unter anderem aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen, aber auch Regelungen, die die Position des Arbeitgebers teilweise günstiger ausgestalteten. Verbunden wurde dieses Angebot mit einer Gehaltserhöhung von 4 % für diejenigen Mitarbeitenden, die den neuen Vertrag unterschrieben.
Die Mehrheit der Belegschaft unterzeichnete. Die Klägerin tat das nicht. Sie blieb beim Altvertrag und erhielt die damit verbundene Gehaltserhöhung nicht. Gleichzeitig arbeitete sie weiter im Unternehmen und verrichtete vergleichbare Tätigkeiten.
Entscheidend wurde dann aber ein späterer Schritt: Zum Januar 2023 traf die Arbeitgeberin eine weitere Entscheidung. Sie erhöhte nun die Grundlöhne erneut um 5 % – diesmal wiederum nur für diejenigen Arbeitnehmer, die den neuen Vertrag bereits unterschrieben hatten. Die Klägerin erhielt auch diese zweite Lohnerhöhung nicht.
Damit war der Konflikt eröffnet. Die Arbeitnehmerin klagte und argumentierte, diese Ungleichbehandlung verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Und genau an diesem Punkt wird das Urteil spannend.
In der betrieblichen Praxis erlebe ich häufig, dass sich Mitarbeitende in solchen Situationen unter Druck gesetzt fühlen. Manche empfinden die Verknüpfung von Vertragsänderung und Entgeltvorteil als unfair oder sprechen sogar von einer Art wirtschaftlichem Zwang. Arbeitgeber sollten solche Rückmeldungen nicht als bloße Störung abtun. Sie sind vielmehr ein wichtiges Signal dafür, dass Kommunikation, Transparenz und Begründung der Maßnahme nicht ausgereicht haben.
Denn wenn Beschäftigte den Zweck der Maßnahme nicht verstehen, wenn Vorteile nicht nachvollziehbar erklärt werden und wenn der Eindruck entsteht, man müsse mit schlechtem Gefühl unterschreiben, dann entstehen Misstrauen, Widerstand und später häufig gerichtliche Auseinandersetzungen. Genau das ist in der Praxis einer der typischen Fehler vieler Arbeitgeber. Wer an dieser Stelle nicht ausreichend erklärt und begleitet, zahlt später fast immer einen höheren Preis – in Form von Konflikten, Zeitverlust und zusätzlichem Kostenaufwand.
Wichtig ist deshalb: Der Zweck einer Maßnahme muss verständlich sein. Der Vorteil muss erkennbar sein. Und idealerweise muss die Gestaltung so angelegt sein, dass beide Seiten den Nutzen nachvollziehen können.
Schauen wir zurück in den konkreten Fall. Die Arbeitgeberin verteidigte sich im Kern mit drei typischen Argumenten.
Erstens: Es fehle bereits an der Vergleichbarkeit zwischen Arbeitnehmern mit Altvertrag und Arbeitnehmern mit Neuvertrag. Wer unterschiedliche Vertragswerke habe, befinde sich eben auch in einer anderen rechtlichen Ausgangslage.
Zweitens: Ziel sei die Vereinheitlichung der Arbeitsverträge gewesen. Auch das ist aus der Unternehmenspraxis heraus nachvollziehbar. Einheitliche Regelungen erleichtern HR-Prozesse und schaffen bessere Steuerbarkeit.
Drittens: Die Gehaltserhöhung habe als Anreiz zur Unterzeichnung des neuen Vertrags dienen sollen. Auch das ist in vielen Unternehmen keine ungewöhnliche Gestaltung. Motivation statt Zwang – so lautet häufig die Idee.
Tatsächlich hatten das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht diese Argumentation zunächst akzeptiert und die Klage abgewiesen. Erst vor dem Bundesarbeitsgericht bekam die Klägerin Recht.
Entscheidend ist dabei: Das BAG hat nicht gesagt, dass jede Verknüpfung von Vertragsänderung und Gehaltserhöhung unzulässig sei. Das ist gerade nicht die Aussage des Urteils. Das Gericht hat vielmehr sehr präzise gefragt, welchen Zweck die konkrete Leistung – also hier die zweite Lohnerhöhung – eigentlich hatte.
Und genau dort liegt der Schlüssel der Entscheidung.
Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Maßgeblich ist der Zweck der Gewährung der Leistung, nicht der Zweck ihrer Vorenthaltung. Das klingt zunächst juristisch abstrakt, ist für die Praxis aber von enormer Bedeutung.
Viele Arbeitgeber argumentieren aus der Perspektive des Ausschlusses: Warum bekommt jemand die Leistung nicht? Das BAG dreht diese Blickrichtung um und fragt: Warum bekommt die begünstigte Gruppe die Leistung überhaupt?
Wendet man diesen Maßstab auf den Fall an, wird deutlich, warum die Arbeitgeberin beim BAG verlor. Die Arbeitnehmer mit Neuvertrag hatten bereits unterschrieben. Sie konnten also zur weiteren Vereinheitlichung der Verträge gar nichts mehr beitragen. Wenn diese Gruppe ein Jahr später noch einmal eine zusätzliche Lohnerhöhung erhält, kann diese zweite Zahlung nicht mehr mit dem Ziel begründet werden, einen Anreiz zur Unterzeichnung zu setzen. Der Zweck trägt die Differenzierung nicht mehr.
Genau deshalb sah das BAG für die zweite Gehaltserhöhung keinen tragfähigen sachlichen Grund. Es handelte sich letztlich nur noch um eine zusätzliche Begünstigung derjenigen, die bereits unterschrieben hatten – oder anders gesagt: um eine nachträgliche Belohnung. Und eine solche Belohnung rechtfertigt nach der Entscheidung keine Ungleichbehandlung bei einer allgemeinen Grundlohnerhöhung.
Darin liegt der häufig missverstandene Kern des Urteils. Das BAG hat kein generelles Verbot ausgesprochen. Es hat nicht gesagt: Mehr Geld gegen neuen Vertrag ist immer unzulässig. Es hat vielmehr gezeigt, dass der sachliche Grund die konkrete Ungleichbehandlung tragen muss. Fehlt dieser Zusammenhang, scheitert die Maßnahme am Gleichbehandlungsgrundsatz.
Genau deshalb bleibt für Arbeitgeber auch weiterhin Gestaltungsspielraum.
Zulässig kann es beispielsweise sein, wenn eine höhere Vergütung als konkrete Gegenleistung für veränderte Arbeitsbedingungen gezahlt wird – etwa für flexiblere Arbeitszeiten, erweiterte Einsatzmöglichkeiten, neue Bonusregelungen oder zusätzliche Verantwortung. Dann besteht ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem neuen Vertragsinhalt und der höheren Vergütung.
Hochriskant wird es dagegen, wenn eine allgemeine Gehaltserhöhung nach einem einheitlichen Prinzip eingeführt wird und einzelne Gruppen davon ausgeschlossen werden, ohne dass ein tragfähiger sachlicher Grund besteht. Genau dann greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besonders scharf.
Und genau das war hier der Fall.
Wenn man das Urteil sauber liest, lautet die eigentliche Botschaft also nicht, dass Arbeitgeber Gehalt und Vertragsänderung künftig nicht mehr miteinander verknüpfen dürfen. Die eigentliche Botschaft lautet: Eine Ungleichbehandlung bei der Vergütung ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Arbeitgeber dürfen weiterhin gestalten. Arbeitgeber dürfen weiterhin mit Anreizen arbeiten. Aber sie müssen rechtlich sauber begründen können, warum eine bestimmte Gruppe eine Leistung erhält und warum eine andere Gruppe ausgeschlossen wird.
Genau dort verläuft die Grenze.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen gerade darüber nachdenken, Arbeitsverträge zu modernisieren, Vergütungsmodelle anzupassen oder Anreizsysteme rechtssicher zu gestalten, dann sollten Sie frühzeitig auf eine tragfähige arbeitsrechtliche Struktur achten.
Wenn Ihnen diese Folge gefallen hat, abonnieren Sie gern den Podcast, teilen Sie die Episode und schauen Sie auch auf dem Blog von Rechtsanwälte Wulf & Collegen vorbei. Dort finden Sie weitere rechtliche Einordnungen und vertiefende Beiträge zu aktuellen Entscheidungen im Arbeitsrecht.
Sandro Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Mediator bei Rechtsanwälte Wulf & Collegen.
Hinweis: Das vorstehende Transkript wurde aus Gründen der besseren Lesbarkeit sprachlich geglättet und redaktionell bereinigt.
Zum Thema auch als Podcast 🎧
Sie möchten die rechtliche Einordnung lieber anhören? Die passende Folge von Einfach Recht können Sie direkt hier abspielen.
Das Wichtigste in Kürze 💡
- Das BAG entschied, dass eine freiwillige Lohnerhöhung nicht pauschal nur Beschäftigten mit neuem Vertrag gewährt werden darf.
- Entscheidend ist, ob sich die betroffenen Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage befinden und ob ein tragfähiger sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung besteht.
- Arbeitgeber sollten Vergütungsmodelle, Vertragsumstellungen und Differenzierungen bei Entgelterhöhungen arbeitsrechtlich sauber dokumentieren und prüfen.
Lohnerhöhung nur mit neuem Vertrag: Worum ging es in dem BAG-Fall?
Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, der in vielen Unternehmen bekannt vorkommen dürfte. Die Arbeitgeberin wollte ihre Vertragsbedingungen vereinheitlichen und bot ihren Beschäftigten neue Arbeitsverträge an. Arbeitnehmer, die dieses neue Vertragsmodell annahmen, profitierten zunächst von verbesserten Bedingungen. Zusätzlich wurde später der Grundlohn für diese Gruppe noch einmal erhöht.
Genau diese spätere Erhöhung war der rechtliche Knackpunkt. Denn die Arbeitnehmerin, die den neuen Vertrag nicht unterzeichnet hatte und deshalb beim Altvertrag geblieben war, erhielt diese weitere Lohnerhöhung nicht. Sie machte geltend, dass diese Differenzierung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr im Ergebnis Recht. Die bloße Unterscheidung zwischen Altvertrag und Neuvertrag reichte in diesem Fall nicht aus, um die ungleiche Behandlung bei der späteren Lohnerhöhung zu rechtfertigen. Wenn Unternehmen ihre Arbeitsvertragsgestaltung modernisieren oder vereinheitlichen möchten, sollten sie solche Entscheidungen besonders genau beachten.
Warum das Urteil für Arbeitgeber so wichtig ist
Das BAG schärft mit dieser Entscheidung die Grenzen freiwilliger Entgeltpolitik. Arbeitgeber dürfen zwar grundsätzlich Vergütungsmodelle gestalten, Vertragsbedingungen anpassen und auch Anreize setzen. Sobald sie aber eine Leistung nach einem generalisierenden Prinzip an eine Gruppe von Beschäftigten verteilen, müssen sie vergleichbare Arbeitnehmer gleich behandeln.
Der rechtliche Kern liegt also nicht allein in der Frage, ob Verträge unterschiedlich ausgestaltet sind. Maßgeblich ist vielmehr, welchem Zweck die konkrete Leistung dient. Soll eine Maßnahme eine bestimmte zukünftige Verhaltensänderung fördern, kann eine Differenzierung unter Umständen zulässig sein. Ist das Ziel aber bereits erreicht oder kann die begünstigte Gruppe dazu nichts mehr beitragen, trägt die bloße Anreizfunktion die Ungleichbehandlung regelmäßig nicht mehr. Genau diese Überlegung war für das BAG zentral.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz bei freiwilligen Lohnerhöhungen
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber, selbst gesetzte Regeln gleichmäßig anzuwenden. Er greift vor allem dann ein, wenn Leistungen nicht individuell frei ausgehandelt, sondern nach einem bestimmten Schema oder für klar definierte Gruppen gewährt werden. Das betrifft nicht nur Sonderzahlungen, sondern kann auch bei dauerhaften Lohnerhöhungen relevant werden.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Nicht jede Differenzierung ist unzulässig. Unzulässig wird sie aber dann, wenn vergleichbare Arbeitnehmer ohne tragfähigen sachlichen Grund schlechter gestellt werden. Wer eine freiwillige Lohnerhöhung nur an den Abschluss eines neuen Vertrags koppelt, muss deshalb genau prüfen, ob diese Gruppenbildung dem Zweck der Leistung wirklich entspricht. Mehr zur differenzierten Verteilung freiwilliger Leistungen lesen Sie auch in unserem Beitrag zur Inflationsausgleichsprämie und dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Altvertrag und Neuvertrag: Warum die Vertragskategorie allein nicht genügt
In der Praxis wird häufig argumentiert, dass Arbeitnehmer mit neuem Vertrag eben auch in einer anderen rechtlichen Situation seien als Beschäftigte mit Altvertrag. Das stimmt formal zwar oft. Für die Frage einer freiwilligen Lohnerhöhung reicht diese formale Unterscheidung aber nicht automatisch aus.
Das BAG stellt auf die Vergleichbarkeit im Hinblick auf die konkrete Leistung ab. Wenn es um eine allgemeine Grundlohnerhöhung geht, reicht es nicht, lediglich auf unterschiedliche Vertragsmuster zu verweisen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein sachlicher Grund vorliegt, der gerade die abweichende Behandlung bei dieser Leistung rechtfertigt. Fehlt ein solcher Grund, kann auch ein Arbeitnehmer mit Altvertrag die gleiche Lohnerhöhung beanspruchen.
Was Arbeitgeber bei Vertragsumstellungen jetzt beachten sollten
Das Urteil bedeutet nicht, dass neue Vertragsmodelle künftig unmöglich wären. Arbeitgeber dürfen weiterhin neue Arbeitsverträge einführen, Altsysteme modernisieren und wirtschaftliche Anreize setzen. Entscheidend ist aber die saubere Trennung zwischen einer echten Gegenleistung für eine Vertragsänderung und einer späteren allgemeinen Entgeltmaßnahme.
Wird etwa im Rahmen einer Umstellung ein neuer Vertrag mit einem anderen Vergütungspaket individuell vereinbart, kann dies rechtlich zulässig sein. Schwieriger wird es jedoch, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine allgemeine Lohnerhöhung nur noch einer bestimmten Vertragsgruppe zugutekommt. Dann muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob die Differenzierung noch durch den Zweck der Leistung getragen ist. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang auch unser Ratgeber Arbeitsvertrag erstellen: 7 wichtige Klauseln für Arbeitgeber.
Typische Risiken in der Praxis
Besonders fehleranfällig sind Fälle, in denen Arbeitgeber Vertragsvereinheitlichung, Personalbindung und Vergütungserhöhung miteinander vermischen. Aus Unternehmenssicht erscheint das oft wirtschaftlich sinnvoll. Arbeitsrechtlich kann daraus jedoch schnell ein Gleichbehandlungsproblem entstehen.
Risiken bestehen insbesondere dann, wenn freiwillige Leistungen ohne klares Konzept vergeben werden, wenn der Zweck der Maßnahme nicht dokumentiert ist oder wenn Gruppenbildungen im Nachhinein nicht überzeugend begründet werden können. In solchen Konstellationen drohen Nachzahlungsansprüche, Streit über Entgeltfortzahlung oder weitere Folgeansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis.
Unsere Praxiseinschätzung für Arbeitgeber
Unternehmen sollten dieses Urteil als Warnsignal verstehen, aber nicht als Verbot jeder differenzierten Vergütungsgestaltung. Das Arbeitsrecht lässt weiterhin Spielräume. Diese Spielräume müssen jedoch strategisch und juristisch sauber genutzt werden.
Gerade bei Umstellungen von Arbeitsverträgen, neuen Vergütungssystemen oder Sonderleistungen empfiehlt sich eine vorausschauende Prüfung. Wer frühzeitig klare Ziele definiert, sachliche Differenzierungskriterien dokumentiert und die Vertragsarchitektur sauber aufsetzt, reduziert sein Prozessrisiko erheblich. Einen Überblick über unsere Beratung im Arbeitsrecht für Arbeitgeber finden Sie hier.
Ihre Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten ✅
- ☐ Vergütungsmodelle prüfen: Analysieren Sie, ob freiwillige Lohnerhöhungen nach einem allgemeinen Prinzip vergeben werden.
- ☐ Gruppenbildung dokumentieren: Halten Sie nachvollziehbar fest, warum bestimmte Arbeitnehmergruppen unterschiedlich behandelt werden.
- ☐ Zweck der Leistung definieren: Prüfen Sie, ob die Differenzierung tatsächlich dem Ziel der Maßnahme dient.
- ☐ Vertragsumstellungen absichern: Lassen Sie neue Vertragsmodelle und Begleitmaßnahmen rechtlich prüfen.
- ☐ Nachzahlungsrisiken vermeiden: Reagieren Sie frühzeitig, bevor aus einer Gestaltungsidee ein kostspieliger Rechtsstreit wird.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) ❓
❓ Ist eine Lohnerhöhung nur mit neuem Vertrag zulässig?
➔ Nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist, ob für die Ungleichbehandlung ein tragfähiger sachlicher Grund besteht und ob vergleichbare Arbeitnehmer betroffen sind.
❓ Was bedeutet der Gleichbehandlungsgrundsatz bei freiwilligen Lohnerhöhungen?
➔ Arbeitgeber müssen freiwillige Leistungen, die sie nach einem allgemeinen Prinzip gewähren, auf vergleichbare Arbeitnehmer gleichmäßig verteilen, sofern kein sachlicher Differenzierungsgrund besteht.
❓ Reicht ein neuer Arbeitsvertrag als Begründung für mehr Gehalt aus?
➔ Nicht automatisch. Die bloße Vertragskategorie genügt nach der Entscheidung des BAG nicht, wenn die konkrete Lohnerhöhung eigentlich eine allgemeine Maßnahme darstellt.
❓ Welche Folgen drohen Arbeitgebern bei einer unzulässigen Differenzierung?
➔ Es können Nachzahlungsansprüche, Streit über Entgeltbestandteile und weitere arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen entstehen.
❓ Wie können Arbeitgeber Lohnerhöhungen rechtssicher gestalten?
➔ Entscheidend sind ein klares Konzept, dokumentierte Ziele, saubere Gruppenbildung und rechtlich geprüfte Vertrags- und Vergütungsstrukturen.
Ihr Fall verdient eine klare arbeitsrechtliche Bewertung ⚖️
Sie planen neue Vertragsmodelle, freiwillige Lohnerhöhungen oder eine Umstellung Ihrer Vergütungsstruktur? Dann sollten Sie frühzeitig prüfen lassen, ob Ihre Gestaltung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Die Kanzlei Wulf unterstützt Arbeitgeber dabei, Vertrags- und Vergütungsmodelle rechtssicher, praxistauglich und strategisch sinnvoll umzusetzen.
Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und lassen Sie Ihre arbeitsrechtliche Gestaltung individuell bewerten.
Ihr erster Schritt zur Lösung: Jetzt unverbindliche Klärung anfordern.
Sie stehen vor einer rechtlichen Herausforderung und suchen schnell Klarheit? Wir verstehen, dass dieser Schritt Vertrauen und oft Überwindung kostet.
Schildern Sie uns Ihr Anliegen kurz und präzise im Formular – ganz unverbindlich. Ihre Anfrage dient uns als Basis für eine schnelle Erstbewertung.
Das garantieren wir Ihnen:
- ✅ Unverbindlicher Erstkontakt: Ihre Kontaktaufnahme ist garantiert ohne Risiko und verpflichtet Sie zu nichts.
- ⏱️ Schnelle Rückmeldung: Wir melden uns werktags innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einschätzung bei Ihnen.
- 🔒 Vertraulichkeit: Ihre Daten sind bei uns sicher und werden streng diskret behandelt.
Sie bevorzugen das direkte Gespräch? Rufen Sie uns gleich an – unser freundliches Team ist für Sie da:
- 📞 Magdeburg: 0391 73746100
- 📞 Stendal: 03931 2527222





