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Bewerbungsverfahren: Dürfen Arbeitgeber Bewerber googeln?

von Rechtsanwalt Jan Steinmetz | 09.10.2025 | Arbeitsrecht

Symbolbild – generiert mit KI

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🔍 Bewerbungsverfahren und Datenschutz: Was das BAG-Urteil bedeutet

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bewarb sich an einer Universität auf eine befristete Stelle. Kurz vor dem Vorstellungsgespräch wurde die Personalabteilung stutzig: Der Name kam bekannt vor. Eine schnelle Google-Suche brachte einen Wikipedia-Eintrag ans Licht, in dem eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung wegen versuchten Betrugs erwähnt wurde.

Im Gespräch wurde der Bewerber darauf nicht direkt angesprochen – nur allgemein auf seinen „Promi-Status“. Von der Recherche erfuhr er nichts. Am Ende bekam eine andere Kandidatin den Job.

Daraufhin klagte der Bewerber – unter anderem auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Sein Vorwurf: Er sei zum bloßen Objekt einer heimlichen Datenverarbeitung gemacht worden – ohne Chance zur Stellungnahme.

⚖️ BAG-Urteil: Googeln ist erlaubt – aber nicht heimlich

Mit Urteil vom 05.06.2025 (8 AZR 117/24) stellte das Bundesarbeitsgericht klar:

  • Eine Google-Recherche im Bewerbungsverfahren ist erlaubt, wenn ein sachlicher Anlass besteht – etwa ein auffälliger Name, Unstimmigkeiten im Lebenslauf oder konkrete Zweifel.
  • Öffentliche Arbeitgeber müssen zudem den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) beachten.
  • Die Universität verletzte jedoch die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO, weil sie den Bewerber nicht über die Recherche informierte.
  • Ergebnis: Der Bewerber erhielt 1.000 Euro Schadensersatz – wegen der Missachtung seines Rechts auf Transparenz und informationelle Selbstbestimmung.

🛡️ Datenschutzrechte im Bewerbungsverfahren – das solltest du wissen

Als Bewerber hast du klare Rechte:

  • Arbeitgeber müssen offenlegen, wenn sie Informationen über dich im Internet recherchieren.
  • Du kannst nach Art. 15 DSGVO Auskunft verlangen:👉 „Haben Sie personenbezogene Daten aus anderen Quellen als mir selbst erhoben? Und wenn ja: welche?“
  • Wird eine Internetrecherche verschwiegen, hast du Anspruch auf Schadensersatz – in der Praxis meist um die 1.000 Euro.
  • Eine gepflegte Online-Präsenz (LinkedIn, Xing) kann Missverständnisse vorbeugen.

📋 Arbeitgeberpflichten im Bewerbungsverfahren

Auch Arbeitgeber müssen einiges beachten:

  • Internetrecherchen sind nur bei konkretem Anlass zulässig – nicht „auf Verdacht“.
  • Wird auf Online-Informationen zurückgegriffen, muss der Bewerber nach Art. 14 DSGVO informiert werden – idealerweise im Gespräch oder per E-Mail.
  • Zeitpunkt, Anlass und Inhalte der Recherche sollten dokumentiert werden.
  • Persönliche Ansichten, politische Einstellungen oder private Lebensumstände dürfen keine Rolle spielen.

✅ Fazit: Fairness gilt auch digital

Das BAG hat deutlich gemacht: Googeln ist nicht verboten, aber heimlich geht es nicht. Arbeitgeber müssen transparent sein, sonst drohen Bußgelder oder Schadensersatz.

Für dich als Bewerber bedeutet das: Kenne deine Datenschutzrechte und nutze sie. Das Bewerbungsverfahren darf keine Grauzone sein – Fairness gilt auch im Netz.

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Rechtsanwalt | Jan Steinmetz

 

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