📸 LAG Düsseldorf: Vereinsfotos sind keine Pflichtverletzung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 8. März 2012 (Az. 5 Sa 684/11), dass die Veröffentlichung von Fotos Jugendlicher bei Vereinsveranstaltungen – etwa Halloween-Partys oder Bade-Discos – keine schwerwiegende Pflichtverletzung ist. Deshalb war die fristlose Kündigung eines Jugendamtsleiters unwirksam.
⚖️ Der Fall
Ein Jugendamtsleiter leitete zusätzlich einen Verein, der regelmäßig Freizeit-Events für Jugendliche organisierte. Auf der Vereins-Homepage erschienen Fotos der Teilnehmenden – einige in Halloween-Kostümen, andere in Badebekleidung. Der Landkreis als Arbeitgeber meinte, der Leiter habe seine Pflichten verletzt, weil er diese Bilder veröffentlichte. Außerdem wurden ihm alte Vorwürfe und angeblich sexistische Bemerkungen aus früherer Zeit vorgehalten.
📑 Das Urteil
Das Gericht kam jedoch zu einem klaren Ergebnis:
- Die Fotos zeigten lediglich harmlosen Spaß und keine grenzüberschreitenden Inhalte.
- Die Teilnehmenden hatten der Veröffentlichung ausdrücklich zugestimmt.
- Selbst wenn kleinere Verstöße gegen das Medienrecht vorgelegen hätten, wäre das kein Grund für eine fristlose Kündigung.
- Alte und längst verjährte Vorwürfe durften keine Rolle mehr spielen.
💡 Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil zeigt deutlich, dass Vereinsfotos grundsätzlich erlaubt sind, wenn die Abgebildeten zugestimmt haben und die Inhalte nicht entwürdigend oder strafbar sind. Nur wer Fotos ohne Einwilligung oder mit problematischem Inhalt veröffentlicht, riskiert arbeitsrechtliche Folgen.
👩⚖️ Fazit
Ein Halloween-Kostüm auf einem Vereinsfoto mag vielleicht Geschmackssache sein, aber ein Kündigungsgrund ist es nicht. Wichtig ist, dass Verantwortliche respektvoll mit Bildern umgehen und den Datenschutz ernst nehmen.
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