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Krankheit in der Freistellung: Anspruch weg?

von | 18.09.2025 | Arbeitsrecht

💼 Krankheit in der Freistellung: Bleibt dein Zeitguthaben dann „verloren“?

Du hast über Jahre Überstunden aufgebaut, ein Langzeitkonto gefüllt und planst vor dem Austritt eine längere Freistellung. Alles ist abgestimmt – und dann wirst du krank. Wochenlang arbeitsunfähig. Die naheliegende Frage: Musst du dein Zeitguthaben abschreiben – oder muss der Arbeitgeber zahlen? Eine aktuelle Entscheidung des LAG Köln (10.04.2025) liefert klare Leitplanken.

🧭 Worum ging’s konkret?

Ein langjähriger Mitarbeiter hatte 31 Tage Zeitguthaben auf dem Langzeit-/Wertguthabenkonto. Per Aufhebungsvertrag war vereinbart, die Tage als Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu nutzen. Kurz vor Start wurde er krank – über das Vertragsende hinaus. Er forderte daraufhin Auszahlung des Guthabens (Kapitalisierung). Der Arbeitgeber lehnte ab.

  • 📚 Wichtiges Grundwissen: Urlaub ≠ Freizeitausgleich
  • Erholungsurlaub dient deiner Regeneration. Nach § 9 BUrlG gelten Krankheitstage nicht als Urlaub – sie werden gutgeschrieben.
  • Freizeitausgleich aus Überstunden/ Langzeitkonto ist etwas anderes: Nach ständiger BAG-Rechtsprechung ist dein Anspruch mit Gewährung der Freistellung erfüllt. Nachträgliche Krankheit ändert daran grundsätzlich nichtswenn nichts anderes vereinbart wurde.

⚖️ Kernaussagen des LAG Köln

  • Die genehmigte Freistellung hat den Anspruch auf Arbeitszeitausgleich erfüllttrotz Krankheit.
  • Das Krankheitsrisiko während der Freistellung liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer (anders als beim Urlaub).
  • Tarif-/Betriebsvereinbarungen können Ausnahmen vorsehen (z. B. „persönliche Gründe“). Gemeint sind Störfälle, in denen Freistellung gar nicht möglich ist (z. B. zu kurze Kündigungsfrist) – nicht der Fall, dass eine bereits gewährte Freistellung krankheitsbedingt nicht genutzt werden kann.
  • Ein Langzeitkonto ist kein „Sparbuch“: Ob Zeit oder Geld eingezahlt wurde, ändert an der Erfüllung durch Freistellung nichts, solange keine abweichende Regel besteht.

🧩 Praxischeck: Was bedeutet das für dich?

  • Vor Freistellung Vertragslage prüfen 🔎
    Schau in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag: Gibt es Klauseln, die Krankheit während Freistellung ausdrücklich privilegieren?
  • Begriffe sauber trennen 🧠
    Urlaub ist Sozialschutzrecht mit gesetzlicher Rücksicht auf Krankheit; Freizeitausgleich ist Leistungsausgleich – anderes Risiko, andere Folge.
  • Realistisch planen 🗓️
    Bei langen Freistellungen (Sabbatical/Abpufferphase bis zum Austritt) Timing und Risikobewusstsein einplanen.
  • Arbeitgeber-Sicht 🧑‍💼
    Regelwerke klar formulieren: Störfälle definieren, Erholungsbezug vermeiden (sonst Urlaubs-Analogie), Zuständigkeiten und Dokumentation festlegen. Transparente Kommunikation reduziert Streit.

✅ Fazit

Krank in der Freistellung bedeutet beim Langzeit- oder Überstundenkonto in der Regel: Kein Anspruch auf Auszahlung, weil der Ausgleich mit Freistellung erfüllt ist. Ausnahmen greifen nur, wenn explizit vereinbart. Wer Zeit ansammelt, sollte Freistellungen frühzeitig und rechtsklar gestalten.

📞 Dein nächster Schritt

Stehst du vor einer Freistellung, einem Aufhebungsvertrag oder Streit über Zeitkonten?
👉 Melde dich für eineErsteinschätzung. Wir prüfen deine Regelungen, bewerten Risiken (Urlaub vs. Freizeitausgleich) und erstellen einen klaren Fahrplan, damit du kein Guthaben verschenkst – und Arbeitgeber rechtssicher handeln

📬 Schreib uns gern an info@kanzlei-wulf.de

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Weitere Informationen und praktische Tipps gibt’s auch in der aktuellen Podcastfolge von „Einfach Recht“:

🎧 Krank in der Freistellung: Warum Arbeitszeitkonten zur bösen Überraschung werden können!

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Ein Bild von Sandro Wulf in der Kanzlei Wulf & Collegen.

Rechtsanwalt | Sandro Wulf

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