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Persönliche Haftung bei Kündigung trotz GmbH

von | 30. Juli 2025 | Arbeitsrecht

Normalerweise schützt die GmbH-Struktur Geschäftsführende vor persönlicher Verantwortung. Doch das Gericht entschied hier auf sogenannte Durchgriffshaftung: Der Geschäftsführer habe vorsätzlich gegen ein Schutzgesetz verstoßen – namentlich das Betriebsverfassungsgesetz. Gemäß § 823 Abs. 2 BGB kann ein solcher Verstoß zur persönlichen Haftung führen. Ein deutliches Signal an die Führungsetage.

Schadensersatz in fünfstelliger Höhe – und zwar persönlich

Das Gericht setzte den Schaden detailliert zusammen:

  • Verdienstausfall auf Basis der tatsächlichen Arbeitszeit (nicht nur des Vertrags)
  • Ersatz für entgangenes Trinkgeld (geschätzt 100 € pro Schicht)
  • Sachbezüge wie Verpflegung
  • Unzulässige Abzüge (z. B. Reinigungskosten)
  • Vergütung von Überstunden

Sogar Trinkgeld wurde als erstattungsfähiger Schaden anerkannt – eine rechtlich bemerkenswerte Entscheidung. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers erstreckte sich auf den gesamten Betrag – zusätzlich zur insolventen Arbeitgeber-GmbH.

Persönliche Haftung auch wegen Altersdiskriminierung

Besonders ungewöhnlich: Das Gericht verpflichtete den Arbeitgeber zur schriftlichen Entschuldigung. Grund war eine abfällige Bemerkung im Verfahren über das junge Alter des Klägers – eine klare Altersdiskriminierung. Diese Maßnahme unterstreicht, dass Gerichte auch symbolische Wiedergutmachung anordnen können – und die persönliche Verantwortung dabei nicht scheuen.

Fehlende Urlaubsbelehrung: Persönliche Haftung für unterlassene Aufklärung

Ein weiterer Aspekt des Urteils betraf Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber hatte es versäumt, über Umfang und möglichen Verfall zu informieren. Nach europäischer Rechtsprechung verfallen Urlaubsansprüche dann nicht – auch nicht über Jahre. Das Ergebnis: Der Kläger erhielt rund sechs Monate bezahlte Freistellung rückwirkend. Auch dieser Verstoß trug zur Gesamtsumme bei – und zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers.

Persönliche Haftung vermeiden: Was Geschäftsführende jetzt beachten sollten

Das Urteil macht klar: Wer vorsätzlich Arbeitnehmerrechte verletzt, riskiert nicht nur ein arbeitsgerichtliches Verfahren, sondern auch die private finanzielle Verantwortung. Die persönliche Haftung ist keine theoretische Ausnahme mehr, sondern kann konkrete und existenzielle Folgen haben.

  • Gründliche arbeitsrechtliche Prüfung von Kündigungen
  • Rechtssichere Begleitung bei Betriebsratsangelegenheiten
  • Compliance-Schulungen für die Geschäftsleitung

Diese Maßnahmen können helfen, persönliche Risiken zu vermeiden – und Haftung vorzubeugen.

Fazit:


Die Entscheidung des LAG München markiert einen Wendepunkt in der arbeitsrechtlichen Judikatur. Sie zeigt: Die persönliche Haftung von Geschäftsführern ist real – insbesondere bei groben Rechtsverstößen gegenüber Beschäftigten. Wer Unternehmensinteressen über gesetzliche Pflichten stellt, muss im Ernstfall mit weitreichenden Konsequenzen rechnen.

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Rechtsanwalt | Sandro Wulf

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