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Eine Zusage ist mehr wert, als viele Arbeitgeber denken: Wer einem Mitarbeiter kurz vor Ende der Probezeit die Weiterbeschäftigung zusichert, kann sich daran gebunden sehen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des LAG Düsseldorf vom 14.01.2025 (Az. 3 SLa 317/24).

📌 Der Fall vor dem LAG Düsseldorf

Ein Prokurist mit Personalverantwortung hatte einem Mitarbeiter kurz vor Ende der Probezeit die „Übernahme“ zugesichert.
Nur wenige Wochen später folgte die Kündigung – angeblich wegen Leistungsmängeln.

Die Richter sahen das anders: Die Kündigung verstieß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und war damit unwirksam.

✔️ Warum war die Kündigung unwirksam?

  • Verbindliche Zusage: Die Zusage kam von einem Entscheider mit Befugnissen.
  • Vertrauensschutz: Der Mitarbeiter durfte auf die Weiterbeschäftigung vertrauen.
  • Keine ausreichenden Gründe: Neue sachliche Kündigungsgründe wurden nicht dargelegt.

👩‍💼 Konsequenzen für Arbeitgeber

  • Zusage ist Zusage: Wer Weiterbeschäftigung verspricht, schafft einen Vertrauenstatbestand.
  • Rechtliche Risiken: Eine vorschnelle Kündigung kann trotz Probezeitregelung unwirksam sein.
  • Praxis-Tipp: Personalentscheidungen in der Probezeit sollten gut überlegt und dokumentiert sein.

👨‍💼 Chancen für Arbeitnehmer

  • Auch in der Probezeit ist nicht jede Kündigung automatisch wirksam.
  • Eine fachliche Prüfung lohnt sich – Zusagen können Schutz bieten.
  • Wer unsicher ist, sollte umgehend rechtliche Beratung einholen.

✅ Fazit

Das Urteil zeigt: Probezeitkündigungen sind kein „Freifahrtschein“ für Arbeitgeber. Verbindliche Zusagen können das Kündigungsrecht erheblich einschränken.

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