Eine Zusage ist mehr wert, als viele Arbeitgeber denken: Wer einem Mitarbeiter kurz vor Ende der Probezeit die Weiterbeschäftigung zusichert, kann sich daran gebunden sehen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des LAG Düsseldorf vom 14.01.2025 (Az. 3 SLa 317/24).
📌 Der Fall vor dem LAG Düsseldorf
Ein Prokurist mit Personalverantwortung hatte einem Mitarbeiter kurz vor Ende der Probezeit die „Übernahme“ zugesichert.
Nur wenige Wochen später folgte die Kündigung – angeblich wegen Leistungsmängeln.
Die Richter sahen das anders: Die Kündigung verstieß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und war damit unwirksam.
✔️ Warum war die Kündigung unwirksam?
- Verbindliche Zusage: Die Zusage kam von einem Entscheider mit Befugnissen.
- Vertrauensschutz: Der Mitarbeiter durfte auf die Weiterbeschäftigung vertrauen.
- Keine ausreichenden Gründe: Neue sachliche Kündigungsgründe wurden nicht dargelegt.
👩💼 Konsequenzen für Arbeitgeber
- Zusage ist Zusage: Wer Weiterbeschäftigung verspricht, schafft einen Vertrauenstatbestand.
- Rechtliche Risiken: Eine vorschnelle Kündigung kann trotz Probezeitregelung unwirksam sein.
- Praxis-Tipp: Personalentscheidungen in der Probezeit sollten gut überlegt und dokumentiert sein.
👨💼 Chancen für Arbeitnehmer
- Auch in der Probezeit ist nicht jede Kündigung automatisch wirksam.
- Eine fachliche Prüfung lohnt sich – Zusagen können Schutz bieten.
- Wer unsicher ist, sollte umgehend rechtliche Beratung einholen.
✅ Fazit
Das Urteil zeigt: Probezeitkündigungen sind kein „Freifahrtschein“ für Arbeitgeber. Verbindliche Zusagen können das Kündigungsrecht erheblich einschränken.
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