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Schadenersatz bei rechtswidriger Versetzung am Arbeitsplatz?

von | 17.07.2018 | Arbeitsrecht

Symbolbild – generiert mit KI

Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dieser ihn rechtswidrig versetzt hat.

Nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zur Wirkung einer Versetzung des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer (wir verweisen dazu auf einen anderen Artikel auf unserer Homepage) haben die Arbeitsgerichte Arbeitnehmern Schadensersatzansprüche bei rechtswidriger Versetzung zugestanden.

Der Schadenersatz des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber kann darin bestehen, dass die Kosten für eine Zweitwohnung oder einen Teil der Heimfahrten von dem Arbeitgeber zu erstatten sind.

Tagegeld beanspruchen?

Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden. Danach kann der Arbeitnehmer als Ausgleich auch Tagegeld beanspruchen.

Dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hessen lag ein Fall zugrunde, bei dem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer mehrere 100 km weit entfernt an einen anderen Standort versetzt hatte. Der Arbeitnehmer hat dagegen geklagt und während des Verfahrens die Stelle angetreten, um eine Kündigung zu vermeiden. Nachdem die Gerichte entschieden hatten, dass die Versetzung rechtswidrig war, hat er die ihm entstandenen Kosten für die Zweitwohnung und das Pendeln mit seinem Privatauto zwischen seinem Hauptwohnsitz und der Zweitwohnung als Schadenersatz geltend gemacht.

Das Landesarbeitsgericht gab ihm insoweit recht, wie die Kosten für die Zweitwohnung in der Höhe von 315 € von dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zu erstatten waren.

Schadenersatz zugesprochen

Das Landesarbeitsgericht hat dem Arbeitnehmer nicht den vollständigen, von ihm beantragten Schadenersatz zugesprochen. Es hat darauf hingewiesen, dass für die Hin und Rückfahrt von der Hauptwohnung zum Arbeitsort, somit der Zweitwohnung, die Reisekostenregelung nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Betracht kommen. Danach ist für die Fahrtkosten nur eine Entschädigung in der Höhe der Kosten eines Zugtickets an jedem 2. Wochenende gerechtfertigt. Daneben steht dem Arbeitnehmer ein Ausgleich in der Höhe eines Tagegeldes von 236 € monatlich zu.

Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil zur Prüfung dem Bundesarbeitsgericht vorgelegt wird. Jedoch wird damit zu rechnen sein, dass auch das Bundesarbeitsgericht nach seiner Rechtsprechungsänderung die Grundsätze des Landesarbeitsgerichtes Hessen in seinem Urteil bestätigen wird.

Im Ergebnis sind die Arbeitgeber gut beraten, beabsichtigte Versetzungen gründlich zu prüfen und zu überdenken. Die in den zurückliegenden Jahrzehnten erprobten Praktiken der Unternehmen werden nach der neuen Rechtsbrechungstendenz Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sein, wenn die Arbeitgeber die neuen Regelungen nicht beachten.

Mit dieser Rechtsprechung werden die Rechte der Arbeitnehmer weiter gestärkt und der Arbeitgeber wird jeden Einzelfall konkret abwägen müssen.

Sandro Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
für die Rechtsanwälte Wulf und Collegen
in Stendal und Magdeburg

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