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Schriftform auch für unbefristete Arbeitsverträge?

von Rechtsanwalt Lars Hänig | 19.02.2019 | Arbeitsrecht

Symbolbild – generiert mit KI

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Um wirksam zu sein, bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform. So bestimmt es § 14 Abs. 4 TzBfG.
Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 25.10.2017 – 7 AZR 632/15 entschieden hat, gilt dies auch dann, wenn die Parteien eines Arbeitsvertrages vereinbaren wollen, dass der Vertrag mit dem Erreichen einer Altersgrenze enden soll. Denn auch dabei handelt es sich um eine Befristung.

Der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig. Für eine nur eingeschränkte Geltung des Schriftformerfordernisses sei nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift kein Raum. Bei der Vereinbarung von Altersgrenzen komme neben der Warnfunktion insbesondere auch die Beweisfunktion der Schriftform zum Tragen. Dadurch würden Streitigkeiten darüber vermieden, ob die Parteien in einem – möglicherweise viele Jahre zuvor abgeschlossenen – Arbeitsvertrag eine entsprechende Höchstbefristung vereinbart haben oder nicht. Das gesetzliche Schriftformerfordernis finde, so die Richter abschließend, nur dann keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt einem einschlägigen Tarifvertrag unterfällt, der eine (Alters-)Befristung vorsieht.

Was müssen Sie beachten?

Wollen Sie in einem Arbeitsvertrag, der nicht insgesamt einem einschlägigen Tarifvertrag unterfällt, wirksam eine Altersgrenze vereinbaren, müssen Sie dies schriftlich vereinbaren. Allein das Erreichen der Regelaltersgrenze führt nicht automatisch zur Beendigung eines Arbeitsvertrages! Auch ist der Anspruch auf Altersrente nicht einmal als ein Grund anzusehen, der die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann!
Um eine Altersgrenze zu vereinbaren, kann zum Beispiel die dem Fall des BAG zu Grunde liegende Klausel verwendet werden:
„Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers oder spätestens mit Ablauf des Monats, in dem Arbeitnehmer das Regelaltersrentenalter erreicht.“
Wichtig ist dabei noch, dass die gesetzliche Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG dabei nicht schon allein dadurch gewahrt ist, dass beide Parteien eine einheitliche Vertragsurkunde vor Vertragsbeginn unterzeichnen. Wird – wie es oft geschieht – so vorgegangen, dass der Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber vorformulierte, aber vom Arbeitgeber noch nicht unterschriebene Vertragsurkunde unterzeichnet und dann an den Arbeitgeber zurückgibt, genügt zur Wahrung der Schriftform für die Befristung nicht, dass der Arbeitgeber die Vertragsurkunde seinerseits unterzeichnet! Vielmehr muss die schriftliche Annahmeerklärung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer auch zugehen: der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer also eine von beiden unterzeichnete Vertragsurkunde übergeben.
Beachten Sie bitte ferner, dass bei Eintritt in die Rente das Ende des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt dieses Umstandes und damit die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis ein Ende findet, dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber schriftlich angezeigt, im Original durch einen Berechtigten unterzeichnet und sodann der anderen Vertragspartei zugestellt wird.

Sie wollen sichergehen, dass die von Ihnen verwendeten Befristungen wirksam sind und benötigen Unterstützung bei der Umsetzung? Dann rufen Sie uns doch einfach an oder schicken uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen gern!

für die Rechtsanwaltskanzlei
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Lars Hänig-Werner
Rechtsanwalt

Sandro Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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