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Kann der Arbeitgeber den Urlaub bereits ab Geburt kürzen? Ein Praxisfall!

  • Eine frischgebackene Mutter freut sich auf ihre Elternzeit.
  •  Plötzlich erhält sie die Nachricht, dass ihr Arbeitgeber bereits ab der Geburt des Kindes ihren Urlaub kürzt.
  •  Doch ist das überhaupt erlaubt? Die Antwort ist klar geregelt – und überraschend!

Die rechtliche Lage während der Elternzeit

  • Laut § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub einer Arbeitnehmerin für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
  • Entscheidend ist der exakte Beginn der Elternzeit.

Ab wann beginnt die Elternzeit wirklich?

  • Viele denken, dass die Elternzeit direkt ab der Geburt des Kindes zählt – aber das ist ein Irrtum!
  • Geht eine Mutter direkt in Elternzeit, beginnt diese erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist, also acht Wochen nach der Geburt (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
  • Das bedeutet: Vorher darf keine Urlaubskürzung stattfinden!
  • § 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG betrifft nur die Anmeldung der Elternzeit – nicht deren tatsächlichen Beginn.
  • Wer sich frühzeitig informiert, kann Missverständnisse vermeiden und seine Rechte wahren.

Fallbeispiel: Das sollten Sie wissen!

  • Geburt des Kindes: 2. August
  • Ende der Mutterschutzfrist: 27. September
  • Beginn der Elternzeit: 28. September
  • Ergebnis: Erst ab Oktober kann der Arbeitgeber den Urlaub kürzen!
  • Für August und September bleibt der Urlaubsanspruch unangetastet.

Fazit – Was bedeutet das für Sie?

  • Eine Urlaubskürzung ist nur für volle Kalendermonate der Elternzeit möglich.
  •  Die Elternzeit startet erst nach der Mutterschutzfrist – nicht ab Geburt!
  •  Ihr Arbeitgeber darf den Urlaub nicht sofort kürzen, sondern frühestens ab dem ersten vollen Monat der Elternzeit.

Hast du Fragen zu diesem Thema oder benötigst rechtlichen Rat? Unser erfahrenes Team steht dir gerne zur Verfügung. Kontaktiere uns für eine individuelle Beratung!

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