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Urlaubskürzung in der Elternzeit: Was Arbeitgeber wirklich dürfen – und was nicht!

von Rechtsanwalt Lars Hänig | 25.02.2025 | Arbeitsrecht

Symbolbild – generiert mit KI

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Kann der Arbeitgeber den Urlaub bereits ab Geburt kürzen? Ein Praxisfall!

  • Eine frischgebackene Mutter freut sich auf ihre Elternzeit.
  •  Plötzlich erhält sie die Nachricht, dass ihr Arbeitgeber bereits ab der Geburt des Kindes ihren Urlaub kürzt.
  •  Doch ist das überhaupt erlaubt? Die Antwort ist klar geregelt – und überraschend!

Die rechtliche Lage während der Elternzeit

  • Laut § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub einer Arbeitnehmerin für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
  • Entscheidend ist der exakte Beginn der Elternzeit.

Ab wann beginnt die Elternzeit wirklich?

  • Viele denken, dass die Elternzeit direkt ab der Geburt des Kindes zählt – aber das ist ein Irrtum!
  • Geht eine Mutter direkt in Elternzeit, beginnt diese erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist, also acht Wochen nach der Geburt (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
  • Das bedeutet: Vorher darf keine Urlaubskürzung stattfinden!
  • § 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG betrifft nur die Anmeldung der Elternzeit – nicht deren tatsächlichen Beginn.
  • Wer sich frühzeitig informiert, kann Missverständnisse vermeiden und seine Rechte wahren.

Fallbeispiel: Das sollten Sie wissen!

  • Geburt des Kindes: 2. August
  • Ende der Mutterschutzfrist: 27. September
  • Beginn der Elternzeit: 28. September
  • Ergebnis: Erst ab Oktober kann der Arbeitgeber den Urlaub kürzen!
  • Für August und September bleibt der Urlaubsanspruch unangetastet.

Fazit – Was bedeutet das für Sie?

  • Eine Urlaubskürzung ist nur für volle Kalendermonate der Elternzeit möglich.
  •  Die Elternzeit startet erst nach der Mutterschutzfrist – nicht ab Geburt!
  •  Ihr Arbeitgeber darf den Urlaub nicht sofort kürzen, sondern frühestens ab dem ersten vollen Monat der Elternzeit.

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