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Ein Jobwechsel eröffnet zwar spannende Chancen, bringt jedoch oft auch rechtliche Stolperfallen mit sich. Eine besonders wichtige Frage betrifft den Urlaub: Müssen Sie dem neuen Arbeitgeber eigentlich mitteilen, wie viele Urlaubstage Sie beim alten Arbeitgeber schon genommen haben? Die Antwort darauf hängt eng mit einem zentralen Dokument zusammen – der Urlaubsbescheinigung.

Urlaubsbescheinigung nach § 6 BUrlG

Das Bundesurlaubsgesetz (§ 6 BUrlG) macht deutlich, dass doppelter Urlaub ausgeschlossen ist. Das bedeutet: Wenn Sie beim bisherigen Arbeitgeber bereits Urlaubstage genommen oder eine Auszahlung erhalten haben, können Sie diese beim neuen Arbeitgeber nicht noch einmal beanspruchen.

Damit dies auch zuverlässig funktioniert, ist der vorherige Arbeitgeber verpflichtet, eine Urlaubsbescheinigung auszustellen. Darin wird genau dokumentiert, wie viele Urlaubstage Sie im laufenden Kalenderjahr bereits genommen oder ausgezahlt bekommen haben.

Beweislast liegt beim Arbeitnehmer

Doch was passiert eigentlich, wenn der neue Arbeitgeber gar nicht nach dieser Bescheinigung fragt? Genau hier setzt die Rechtsprechung an: Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2014 entschieden, dass die Beweislast allein beim Arbeitnehmer liegt.

Mit anderen Worten: Ohne Urlaubsbescheinigung können Sie nicht belegen, dass Ihnen tatsächlich noch Resturlaub zusteht. Der neue Arbeitgeber ist deshalb berechtigt, die Urlaubsgewährung zu verweigern. Sie müssen also selbst aktiv werden und den Nachweis erbringen.

Tipps für Arbeitnehmer

  • Fordern Sie die Urlaubsbescheinigung beim alten Arbeitgeber aktiv ein – schließlich haben Sie einen klaren Rechtsanspruch darauf.
  • Legen Sie dieses Dokument anschließend am besten direkt und unaufgefordert beim neuen Arbeitgeber vor.
  • So vermeiden Sie Konflikte, Verzögerungen oder den Verlust Ihres Urlaubsanspruchs.

Tipps für die Personalabteilung

Auch Arbeitgeber sollten klare Strukturen schaffen:

  • Gewähren Sie Urlaub im Einstellungsjahr nur dann, wenn die Urlaubsbescheinigung vorliegt.
  • Am sinnvollsten ist es, die Pflicht zur Vorlage gleich im Arbeitsvertrag festzuschreiben.
  • Auf diese Weise verhindern Sie doppelte Urlaubsgewährungen und schützen Ihr Unternehmen zugleich vor unnötigen Kosten.

✅ Fazit zur Urlaubsbescheinigung beim Jobwechsel

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ohne Urlaubsbescheinigung riskieren Arbeitnehmer, ihren Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber zu verlieren. Gleichzeitig können Arbeitgeber durch klare Vorgaben und vertragliche Regelungen verhindern, dass versehentlich Urlaub doppelt gewährt wird. Damit profitieren am Ende beide Seiten von einer klaren und transparenten Handhabung.

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