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Urteile „rund um die Frau“ und wie kann ich eine Ungleichbehandlung bei der Bezahlung ändern?

von Rechtsanwalt Sandro Wulf | 22.05.2021 | Arbeitsrecht

Symbolbild – generiert mit KI

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Ich habe heute ein paar Urteile rausgesucht, die ein bisschen zum Lächeln sind, aber bei der immer die Frau im Mittelpunkt stand. Zum Anfang ganz kurz gefasst und dann eine wichtige Entscheidung, die von entscheidender Bedeutung ist für die Zukunft.

Die erste Entscheidung könnte man mit der Überschrift betiteln:

Männer müssen länger laufen

Arbeitgeber dürfen näher am Eingang gelegene Firmenparkplätze vorrangig an Frauen vergeben. Der Schutz von Frauen ist ein sachlicher Grund, so dass Männer mit dem weiter entfernten Parkplatz vorliebnehmen müssen, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

 

Einer zweiten Entscheidung gebe ich die Überschrift:

Schwangere dürfen lügen.

 Bei der Frage nach einer Schwangerschaft im Vorstellungsgespräch dürfen Bewerberinnen lügen. Das hat das Bundesarbeitsgericht schon 2001 gesagt. Was aber auch von Interesse ist: Auch Frauen, die sich als Schwangerschaftsvertretung bewerben, dürfen diesbezüglich die Unwahrheit sagen. Das mag für den Arbeitgeber sehr häufig von Nachteil sein und ob das fair ist, ist eine ganz andere Frage, aber aus rechtlicher Sicht ist es so, dass die Schwangerschaft nicht offen gelegt werden muss an dieser Stelle.

 

Die dritte kurze Entscheidung:

Eigenkündigung ohne Sperre

 Wer seinen Job selbst kündigt, muss normalerweise eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hinnehmen. Das bedeutet, wenn er Arbeitslosengeld über die Agentur für Arbeit bezieht, dass er drei Monate ohne Entgelt dastehen könnte. Davon gibt es abweichende Entscheidungen und eine ist die, die da in den Entscheidungsgründen sagt: „Muss eine werdende Mutter gezwungenermaßen ihren Job aufgeben, da sie wegen einer Risikoschwangerschaft zum entfernt wohnenden Kindesvater zieht, ist eine Sperre nicht gerechtfertigt.“

 

Eine weitere Entscheidung sieht in dem Umstand, dass eine Kündigung einer Frau am Weltfrauentag ausgesprochen wird:

Keine geschlechtsspezifische Diskriminierung.

 Das Gericht sagt, zumindest sei das dann keine Diskriminierung, wenn die Frau am Weltfrauentag diese Kündigung bekommen habe und dieser Kündigungstermin einfach frei gewählt worden sei – und nicht ausdrücklich nur deswegen, weil man am Frauentag nochmal nachtreten wollte. So zumindest das Arbeitsgericht Hamburg mit seinem Urteil vom 28.08.2007.

 

Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht am 21.01.2021 ein wegweisendes Urteil erlassen. Darin hat das Bundesarbeitsgericht in den Leitsätzen festgeschrieben:

„Erhält eine Frau weniger Gehalt als das vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergleichsentgelt männlicher Kollegen, spricht dies dafür, dass sie wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde.“

Das Bundesarbeitsgericht sagt somit, dass der Arbeitgeber im Prozess die Vermutung durch die ungleiche Entgeltzahlung begründete Vermutung widerlegen muss , dass wegen des Geschlechts eine Benachteiligung erfolgt ist und das basiert letztendlich darauf, dass das Entgelttransparenzgesetz herangezogen wurde. In der Praxis konnte das Entgelttransparenzgesetz bislang wenig an einer ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen ändern. Bislang nutzen Beschäftigte diese Möglichkeit, Auskunft über das Gehalt der Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit vom Arbeitgeber zu erhalten, noch nur selten. Dies dürfte sich in Zukunft ändern.

In den meisten Fällen geht es jedoch um die Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz oder wegen der Benachteiligung und Ungleichbehandlung gegenüber Männern.

 

Die aufgeworfenen Fragen sind Thema eines Beitrags, den Sie auch als Podcast bei

anhören können.

 

Haben Sie Fragen und benötigen Beratung? Rufen Sie mich an oder schicken Sie mir eine E-Mail. Ich helfe Ihnen gern.

 

Sandro Wulf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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