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Verrechnung von Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto: geht das einfach so?

von Rechtsanwalt Lars Hänig | 15.09.2021 | Arbeitsrecht

Symbolbild – generiert mit KI

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Kann der Arbeitgeber Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers zum Ende eines Arbeitsverhältnisses „einfach so“ mit ausstehendem Arbeitsentgelt verrechnen? Oder welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

Darauf gibt es eine klare juristische Antwort: es kommt darauf an. 😉

Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder. Es drückt daher in Form seiner konkreten Ausgestaltung den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus. Infolgedessen setzt die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.01.2011 – 5 AZR 819/09 voraus, dass

– der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und
– der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat.

Und was heißt das jetzt?

Steht das Arbeitszeitkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Minus, darf der Arbeitgeber sie dann mit ausstehendem Arbeitsentgelt verrechnen, wenn der Arbeitnehmer zu vertreten hat, dass das Konto im Minus ist. Dann wäre der Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeitsstunden verpflichtet gewesen – und hat mit dem verstetigten Arbeitsentgelt einen Vorschuss erhalten. Eine Verrechnung kommt daher insbesondere in Betracht, wenn der Arbeitnehmer wie bei Gleitzeitmodellen über seine Arbeitszeit (in einem bestimmten Rahmen) disponieren und über den Aufbau eines Minussaldos frei entscheiden kann.

Anders ist es hingegen, wenn die Minusstunden dadurch entstanden sind, dass der Arbeitgeber die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht in Anspruch genommen hat. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Dienstplangestaltung weniger Arbeitsstunden anweist/abruft als vertraglich vereinbart. Dann kommt der Arbeitgeber mit der nicht abgerufenen Arbeitsleistung in Annahmeverzug (§ 615 BGB). Eine Anrechnung als Minusstunden ist dann unzulässig.

Streiten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht um die Verrechnung von Minusstunden, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Minussaldo vom Arbeitnehmer zu vertreten ist.

Sie haben Fragen rund um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses? Dann rufen Sie uns an oder schicken uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen gern!

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