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Wie weit darf Überwachung am Arbeitsplatz gehen? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat mit Urteil vom 28. Mai 2025 (Az. 18 SLa 959/24) eine klare Grenze gezogen. Eine dauerhafte Videoüberwachung von Beschäftigten ist unzulässig – und kann teuer werden.

⚖️ Klare Grenzen für Kameras im Betrieb

Ein Mitarbeiter in einem Stahlbetrieb wurde fast zwei Jahre lang beobachtet. Insgesamt 34 Kameras filmten Werkhalle, Lager und Büroräume – teils rund um die Uhr und in HD. Die Aufnahmen blieben bis zu 48 Stunden gespeichert. Obwohl Pausenräume nicht direkt überwacht wurden, konnte der Arbeitgeber jederzeit sehen, wann und wie lange der Mitarbeiter unterwegs war.

Das LAG Hamm sah darin eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts und sprach dem Beschäftigten 15.000 Euro Entschädigung zu.

🧾 Datenschutzrechtlich klarer Verstoß

Nach Auffassung der Richter verstieß die ständige Überwachung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Eine allgemeine Einwilligung im Arbeitsvertrag reichte nicht aus, denn sie war weder freiwillig noch klar widerrufbar. Außerdem war die Maßnahme unverhältnismäßig.

Für den Schutz vor Diebstahl oder Maschinenausfällen hätten mildere Mittel ausgereicht, zum Beispiel Kameras im Außenbereich oder technische Kontrollsysteme. Dadurch wäre der Eingriff in die Privatsphäre deutlich geringer gewesen.

😟 Dauerbeobachtung erzeugt Druck

Der betroffene Mitarbeiter berichtete, dass die ständige Beobachtung großen Druck verursachte. Der Geschäftsführer soll Beschäftigte sogar angerufen haben, um ihre Pausenzeiten zu kontrollieren. Das Gericht bewertete dieses Verhalten als gezielte Kontrolle, die das Unternehmen fortsetzte, obwohl der Arbeitnehmer sie bereits beanstandet hatte.

💶 Deutliche Folgen für Arbeitgeber

Das Gericht stellte klar, dass die Überwachung das Persönlichkeitsrecht erheblich verletzte. Die Zahlung von 15.000 Euro solle den Mitarbeiter entschädigen und gleichzeitig abschreckend wirken. Arbeitgeber, die Beschäftigte ohne triftigen Grund überwachen, riskieren also hohe Kosten, Streitigkeiten und einen massiven Vertrauensverlust.

✅ Fazit:
Videoüberwachung darf im Betrieb nur in Ausnahmefällen erfolgen. Sie muss notwendig, verhältnismäßig und datenschutzkonform sein. Wird sie zur Kontrolle von Mitarbeitern eingesetzt, drohen Schadensersatz und Imageschäden.

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Rechtsanwalt Lars Hänig

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