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Welche Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber auf seine Kosten zur Verfügung stellen?

von Rechtsanwalt Sandro Wulf | 05.09.2021 | Arbeitsrecht

Symbolbild – generiert mit KI

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In diesem Beitrag geht es um ein Thema, welches häufig in der Diskussion zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer steht: Welche Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber auf seine Kosten zur Verfügung stellen?

Anhand einer aktuellen und recht lustigen Entscheidung des Arbeitsgerichtes Frankfurt und des Hessischen Landesarbeitsgerichtes will ich dir die Grundsätze erklären.

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Der folgende Fall erscheint klar und einfach. Man sollte glauben, dass jedes Arbeitsgericht zu dem gleichen Ergebnis kommen sollte. Aber wie häufig in der Juristerei und besonders im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz 3 Juristen haben 5 Meinungen und unterschiedliche Lösungen.

Was war passiert?!

Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Fahrradkurier eines Lieferdienstes, der Bestellungen von Essen und Getränken in Restaurants abholt und zu den Kunden bringt, hat seinen Arbeitgeber verklagt und verlangt, dass ihm dieser ein Fahrrad und ein Smartphone für die Arbeit zur Verfügung stellen muss. Er hat argumentiert, dass er nicht verpflichtet sei, sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeite. Das Arbeitsgericht Frankfurt hat erstaunlicherweise die Klage abgewiesen. Es hat im Ergebnis ausgeführt, dass es dem Mitarbeiter zuzumuten sei, sein eigenes Fahrrad und Smartphone zu nutzen. Immerhin sei das im Arbeitsvertrag so vereinbart worden und die Mitarbeiter haben gewusst, worauf sie sich einlassen.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat das zutreffend anders gesehen und den Klägern Recht gegeben. Ja „Klägern“, weil ein weiterer Kollege auch geklagt hatte. Dieser war bescheidener und hat über seinen Anwalt lediglich ein Smartphone für die Arbeit verlangt.

Wieso haben beide Gerichte diesen überschaubaren Sachverhalt jeweils anders entschieden?

Beide Fahrradlieferanten sind Arbeitnehmer des Lieferdienstes. In ihren Arbeitsverträgen ist bestimmt, dass sie während der Einsätze Ausstattung („Equipment“) des Lieferdienstes benutzen, wofür ein Pfand von 100 € einbehalten wird. Dies wurde in einem separaten Vertrag geregelt. Zu diesem Equipment gehören weder das Fahrrad noch ein Smartphone.

Ein Smartphone ist aber notwendig, weil die App des Lieferdienstes verwendet werden muss, also eine Vorgabe des Arbeitgebers aus seinem Weisungsrecht.

Die Fahrer sind nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, nur auf Fahrrädern in verkehrstauglichem Zustand zu fahren.

Das LAG hat durch Urteile vom 12.03.2021 den Fahrradlieferanten im Berufungsverfahren Recht gegeben.

Es hat dies damit begründet, dass die Arbeitsverträge der Fahrradlieferanten als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu überprüfen sind. Die Regelung, dass Fahrrad und Smartphone ohne finanziellen Ausgleich selbst mitgebracht werden müssten, benachteilige nach der konkreten Vertragsgestaltung die Lieferfahrer unangemessenBetriebsmittel und deren Kosten seien nach der gesetzlichen Wertung vom Arbeitgeber zu stellen. Er trage auch das Risiko, wenn diese nicht einsatzfähig seien. Damit müsse der Lieferdienst Fahrrad bzw. Smartphone zur Verfügung stellen.

Der gleiche Grundsatz gilt in vielen anderen Bereichen im Arbeitsverhältnis, so beim Homeoffice.

Arbeitsmittel, die für die Erbringung der Leistungen im Arbeitsverhältnis nötig sind und der Erfüllung der Vorgaben des Arbeitgebers in der Arbeitszeit dienen, sind vom Arbeitgeber zu stellen.
Der Begriff Arbeitsmittel ist weit auszulegen. Darunter fallen nicht nur Maschinen, Werkzeuge und typische Arbeitskleidung, sondern auch Fahrräder oder Handys, wenn diese zwingend nötig sind, um die Vorgaben des Arbeitgebers in der Arbeitszeit zu erbringen.

Wieso hat das Arbeitsgericht Frankfurt das dann anders gesehen?

Das Arbeitsgericht Frankfurt geht davon aus, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, ein Fahrrad und ein Diensttelefon zu stellen, wenn er dies vertraglich geregelt hat und einen angemessenen Ausgleich zahlt. Der Arbeitgeber hat ausgeführt, dass die Mitarbeiter eine Gutschrift bei einem seiner Vertragspartner bekämen, wenn sie dort die Fahrräder reparieren und Instand halten lassen.

Das LAG Hessen jedoch meint, dass die Vertragsfreiheit bei allgemein vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsverträgen nicht so weit reicht und die Mitarbeiter unangemessen benachteiligt werden.

Im Ergebnis scheint die Rechtsfrage und der Grundsatz jedoch noch nicht entschieden, weshalb das Landesarbeitsgericht die Sache für die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

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