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Haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihren Enkelkindern?

von | 18.04.2021 | Familienrecht

Symbolbild – generiert mit KI

Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, ob Sie auch einen Anspruch auf Umgang mit Ihrem Enkelkind haben?

An dieser Stelle ist die Frage grundsätzlich leicht mit „ja“ zu beantworten.

Entgegen weit verbreiteter Ansicht haben nicht nur Eltern sondern auch Großeltern einen Anspruch auf Umgang mit ihrem Enkelkind.

Dieser Anspruch ist in § 1685 BGB geregelt.

Der regelmäßige Umgang mit den Großeltern trägt bei einem guten Verhältnis und einer starken Bindung zwischen Großeltern und Enkelkindern zu einer gesunden Entwicklung des Kindes bei, sodass der regelmäßige Umgang dann dem Kindeswohl entspricht.

Aus diesem Grund kann der Umgang mit den Enkelkindern in einem solchen Fall von den Eltern daher auch nicht einfach ohne Weiteres verboten werden.

Im Grunde genommen könnte der Umgang mit den Enkelkindern auch vor dem Familiengericht eingeklagt werden. Dies insbesondere dann, wenn auch das Kind selbst den Umgang mit den Großeltern haben möchte und sich diesen wünscht.

Schwierig ist hingegen der Fall in denen die Großeltern den Umgang mit den Enkelkindern ausweiten wollen, weil sie die Erziehungsfähigkeit der Eltern in Frage stellen und durch den Umgang auf die Erziehung der Eltern Einfluss nehmen wollen.

Hierbei ist besonders hervorzuheben, dass die Eltern im Gegensatz zu den Großeltern ein so genanntes Erziehungsvorrecht haben.

Das Umgangsrecht der Großeltern darf hierbei auch nicht das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken, falls die Eltern in Trennung leben.

Bei Streitigkeiten zwischen Eltern und Großeltern dürfen die Kinder zudem nicht in einen sogenannten Loyalitätskonflikt geraten, durch den das Kind das Gefühl bekommt, sich entweder für die Eltern oder für die Großeltern entscheiden zu müssen.

Es ist daher immer anzuraten in einem möglichen Streitfall an einer einvernehmlichen Lösung zu arbeiten, um auch schlussendlich langwierige Gerichtsprozesse zu vermeiden.

Gleiches gilt auch für andere Personen, die für das Kind eine enge Bezugsperson sind.

Ein Recht auf Umgang haben daher auch Onkel und Tanten und Geschwisterkinder!

Sie haben Fragen zum Umgangsrecht? Rufen sich mich an oder schicken Sie mir eine E-Mail. Ich helfe Ihnen gern!

Sarah Eggestein
Rechtsanwältin

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