Die Kindesunterhaltsbeträge, welche sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ergeben, bleiben vorerst unverändert.
Zwar wird der Kindesfreibetrag nach § 32 Abs. 6 S. 1 EStG leicht angehoben; die für die Veränderung der Tabellenwerte notwendige Gesetzesänderung ist jedoch noch nicht absehbar.
Damit ist mit einer kurzfristigen Erhöhung des Kindesunterhaltes vorläufig nicht zu rechnen.
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht
Kindesunterhalt – Düsseldorfer Tabelle bleibt unverändert
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