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Kindesunterhalt und Arbeitslosigkeit

von Rechtsanwalt Sandro Wulf | 26.02.2015 | Familienrecht

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Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 22.01.2014 (Az. XII ZB 185/12) nochmals mit der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt beschäftigt, bei bestehender Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Das Gericht stellt zunächst auf die sogenannte „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“ ab. Daraus folgt für den Unterhaltspflichtigen, dass alle verfügbaren Mittel einzusetzen sind, um den Mindestunterhalt in vollständiger Höhe in Ausgleich bringen zu können.
Danach hat sich der Unterhaltspflichtige um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu bemühen, unter Beachtung seiner persönlichen Verhältnisse, wie Alter, Krankheit, Qualifikation usw. In diesem Zusammenhang ist an die Rechtsprechung des für Sachsen-Anhalt maßgeblichen Oberlandesgerichtes Naumburg zu erinnern, nach welcher mindestens 20-25 Bewerbungen im Monat gefordert werden.
Zudem sind neben der Meldung bei der Arbeitsagentur auch eigene Anstrengungen, wie Blindbewerbungen, private Arbeitsvermittler usw. erforderlich.
Sofern der Unterhaltsschuldner dieser gesteigerten Erwerbsobliegenheitsverpflichtung nicht nachkommt, ist im Weiteren zu prüfen, ob fiktive Einkünfte anzusetzen sind. Dies bedeutet, dass die Gerichte dem Unterhaltspflichtigen Einnahmen unterstellen, die er bei ausreichenden Erwerbsbemühungen und vorhandener realer Beschäftigungschancen erzielen könnte.
Problematisch gestaltet sich dann aber die fiktive Höhe des anzusetzenden Einkommens. Hier müssen die objektiven Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und die persönlichen Eigenschaften des Un-terhaltspflichtigen geprüft werden, um die Höhe eines fiktiv zu erzielenden Einkommens bestimmen zu können.
Nach Ansicht des BGH ist für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance besteht, ein strenger Maßstab anzulegen. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit nicht in eine vollschichtige Tätigkeit zu vermitteln sind. Dieser Grundsatz gilt nach dem BGH auch für ungelernte Arbeitskräfte oder für Ausländer mit geringen deutschen Sprachkenntnissen.
Selbst wenn der Unterhaltspflichtige in der Vergangenheit nur in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet hat, bedeutet dies nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht, dass der Unterhaltspflichtige zukünftig keine besser bezahlte Stelle finden kann.
Insgesamt ist damit festzustellen, dass regelmäßige und intensive Bewerbungsbemühungen notwendig sind, um dem Anspruch auf Zahlung des Mindestunterhaltes entgegentreten zu können. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.01.2014 zeigt nochmals auf, welche strenge Anforderungen an den Unterhaltsschuldner gestellt werden.
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