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Patchwork-Familie

von | 03.03.2015 | Familienrecht

Symbolbild – generiert mit KI

Neben der klassischen Familie, in welchem die Ehegatten ihre gemeinsamen Kinder in einem Haushalt versorgen und den Alleinerziehenden, nimmt die Anzahl der sogenannten Patchwork-Familien weiter zu. Zwei Erwachsene leben mit Ihren Kindern aus vergangenen Beziehungen zusammen. Hieraus ergeben sich verschiedene rechtliche Probleme, die wie folgt kurz dargestellt werden sollen.
a. Sorgerecht des Stiefelternteils
Die Trennung und Scheidung der Eltern des leiblichen Kindes führt zu keiner Änderung der Sorgerechtssituation. Beiden Elternteilen steht weiterhin das Sorgerecht zu, sofern das Sorgerecht nicht zuvor durch das Familiengericht zur alleinigen Ausübung auf ein Elternteil übertragen wurde.
Damit ist es den Stiefeltern zunächst verwehrt, Entscheidungen für das Stiefkind zu treffen, welche von dem Sorgerecht der leiblichen Eltern umfasst werden.
Allerdings kann dem Stiefelternteil durch die leiblichen Eltern eine Vollmacht erteilt werden, dass dieser zu Alltagsentscheidungen befugt ist. Diese Vollmacht ist jedoch jederzeit abänderbar oder widerrufbar.
Eine etwas andere Situation ergibt sich dann, wenn ein Elternteil das Sorgerecht alleine ausübt. In diesem Fall ist es möglich, dass dem verheirateten Stiefelternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes übertragen wird. (§ 1687 b Abs. 1 BGB; kleines Sorgerecht). Damit benötigt der Stiefelternteil nicht mehr für jede Tätigkeit eine besondere Gestattung (so zum Beispiel durch eine schriftliche Vollmacht). Der Stiefelternteil ist damit auch befugt, dass Kind gesetzlich zu vertreten.
Ein Alleinentscheidungsrecht wird dem Stiefelternteil damit jedoch nicht eingeräumt!
Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber, dass der leibliche Elternteil mit der Übertragung dieses kleinen Sorgerechtes auf seinen neuen Ehegatten seine Alleinentscheidungsbefugnis verliert und nunmehr den Stiefelternteil in Entscheidungen über Alltagsangelegenheiten des Kindes einbeziehen muss.
Hiervon unabhängig ist der Stiefelternteil berechtigt, bei lebensgefährlichen Situationen, bei sogenannter Gefahr im Verzug alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die zum Wohl des Kindes notwendig sind.
Obige Ausführungen gelten für Partner einer eingetragen Lebenspartnerschaft ebenso.
Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt nur eine schriftliche Bevollmächtigung des Stiefelternteils in Betracht. Eine Übertragung von Teilen des Sorgerechtes – wie oben dargestellt – setzt eine wirksame Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil voraus.
b. Umgangsrecht des Stiefelternteils
Bezugspersonen haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser Umgang dem Kindeswohl dient.
Von Bezugspersonen geht man aus, wenn das Kind mit dieser Person längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft zusammen gelebt hat, so zum Beispiel mit einem Stiefelternteil.
Dabei gilt, dass bezüglich des Umgangsrechtes
– an erster Stelle die Eltern,
– an zweiter Stelle die Großeltern und Geschwister stehen und
– an dritter Stelle die engen Bezugspersonen des Kindes kommen.
c. Verbleib bei dem Stiefelternteil
Verstirbt der Elternteil, welcher mit dem Kind und dem Stiefelternteil zusammen in einem Haushalt gelebt hat und will nunmehr der andere leibliche Elternteil, der über den Aufenthalt des Kindes alleine bestimmen kann, das Kind von dem Stiefelternteil wegnehmen, kann das Familiengericht auf Antrag des Stiefelternteils anordnen, dass das Kind zunächst bei dem Stiefelternteil verbleibt. Dies gilt, solange das Kindeswohl durch die Wegnahme zu seinem leiblichen Elternteil gefährdet werden würde.
Zu beachten ist, dass das Sorgerecht nicht auf den Stiefelternteil übertragen werden kann; gleichwohl aber das Kind weiterhin in dem Haushalt des Stiefelternteils lebt.
d Unterhaltsansprüche gegen den Stiefelternteil
Stiefeltern müssen nur für die Kinder Unterhalt bezahlen, welche von Ihnen abstammen, also für die eigenen Kinder. Eine Unterhaltspflicht für die Kinder des Partners gibt es nicht. Auch mit der Heirat entsteht keine Unterhaltspflicht für die Kinder des geheirateten Partners.
Etwas anderes gilt dann, wenn der Stiefelternteil das Kind seines neuen Partners adoptiert. Dann wird er so behandelt, als würde das adoptierte Kind von ihm abstammen.
e Erbrecht der Stiefkinder
Stiefkinder können nur dann von dem Stiefelternteil erben, wenn sie durch ein Testament bedacht wurden oder ein Erbvertrag vorliegt.
Ansonsten steht den Stiefkindern gegenüber dem Stiefelternteil kein gesetzliches Erbrecht zu.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht
in Magdeburg & Stendal

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