Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen ist es erforderlich, dass kein Vermögen des Antragstellers vorhanden ist.
Grundsätzlich sind Kontoguthaben, Bausparverträge, Aktien usw. zur Finanzierung einer gerichtlichen Auseinandersetzung einzusetzen. Dies gilt allerdings nicht für kleinere Sparbeträge. Hierunter wird ein Vermögen in Höhe von bis zu 5.000,00 € verstanden. Dieses wird als Schonvermögen bezeichnet, welches in dieser Höhe für eine Prozessfinanzierung nicht verwendet werden muss.
Bei geringen Einkünften und entsprechender Erfolgsaussicht kann damit auch Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, wenn das Vermögen bis zu 5.000,00 € vorhanden ist.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht
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