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Scheidungsdrama: Wer bekommt den Hund?

von Rechtsanwalt Sandro Wulf | 01.08.2024 | Familienrecht

Symbolbild – generiert mit KI

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Bei einer Scheidung kann es neben der Aufteilung des Hausrats auch zum Streit um das Haustier kommen. Wenn Ehepartner in getrennte Wohnungen ziehen, stellt sich die Frage, wer den geliebten Vierbeiner mitnehmen darf.

Eigentumsfrage klären

Zunächst ist zu klären, ob der Hund im Alleineigentum eines Ehepartners steht oder zum gemeinsamen Haushalt gehört. Wenn ein Ehepartner den Hund alleine gekauft hat und sich hauptsächlich um ihn kümmert, muss er dies nachweisen können.

Gemeinsamer Hausrat

Hunde, die während der Ehe angeschafft wurden oder in die Ehe eingebracht wurden, gelten in der Regel als Teil des gemeinsamen Hausrats. Das bedeutet, sie gehören beiden Ehepartnern, wenn sie für das gemeinsame Leben angeschafft wurden und beide sich um das Tier gekümmert haben.

Zuweisung nach Billigkeit

Laut § 1568b BGB soll der gemeinsame Hausrat, einschließlich Haustiere, einvernehmlich aufgeteilt werden. Falls keine Einigung erzielt wird, kann jeder Ehepartner verlangen, dass ihm die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände zugewiesen werden, wenn er auf deren Nutzung stärker angewiesen ist als der andere Ehepartner oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Berücksichtigung des Tierwohls

Auch das Wohl des Hundes kann bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Das Amtsgericht Marburg entschied 2023, dass die Hauptbezugsperson des Tieres entscheidend ist. Wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, wer diese ist, wird beurteilt, wer dem Hund ein artgerechteres Umfeld bieten kann.

Ausgleichszahlung

Ein Ehepartner, der sein Miteigentum am Hund auf den anderen überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Alternativ kann ein Ausgleich über andere Haushaltsgegenstände erfolgen.

Gerichtliche Entscheidung bei Uneinigkeit

Falls keine Einigung erzielt wird, entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen über die Aufteilung des Hausrats, einschließlich des Hundes.

Kein Umgangsrecht mit dem Hund

Nach der endgültigen Zuweisung des Hundes an einen Ehepartner gibt es kein gesetzliches Umgangsrecht für den anderen Partner. Weitere Kontakte mit dem Hund erfolgen nur noch auf freiwilliger Basis.

Wenn du Fragen zur Aufteilung des Hausrats oder zum Unterhalt hast, stehen wir dir gern zur Verfügung.

Du erreichst uns telefonisch, unter info@kanzlei-wulf.de oder über Social Media – Instagram oder Facebook.

 

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