info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 20:00 Uhr

Kaufvertrag über E-Mail-Adressen bei fehlender Einwilligung der Adressinhaber unwirksam

von | 02.08.2018 | IT-Recht

Symbolbild – generiert mit KI

Mit Urteil vom 24.01.2018 – 13 U 165/16 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden, dass ein Kaufvertrag über E-Mail-Adressen unwirksam ist, wenn die Adressinhaber in den Verkauf ihrer Daten nicht wirksam eingewilligt haben. In einem solchen Fall stehen den an dem Adresshandel beteiligten Vertragsparteien keine gegenseitigen vertraglichen Ansprüche zu. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen.

Die Klägerin hatte eine Vielzahl von E-Mail-Adressen vom Beklagten gekauft. Die Daten hatte der Beklagte auf einem USB-Stick an die Klägerin übergeben. Darüber hinaus hatte der Beklagte die Server, auf denen die verkauften Daten rekonstruierbar lagen, an ein ebenfalls mit Adressen handelndes drittes Unternehmen verkauft. Dieses Unternehmen nutzte die Adressen, um Werbe-E-Mails für die Internetseite sexpage.de zu versenden. Darin sah die Klägerin eine erhebliche Minderung des Wertes der gekauften Adressen.

Dem Ansinnen der Klägerin, insbesondere eine – teilweise – Rückzahlung des Kaufpreises zu erreichen, hat das OLG jedoch eine Absage erteilt.

Der Klägerin, so die Richter, stünden keinerlei vertragliche Ansprüche zu. Der Kaufvertrag sei vielmehr insgesamt nichtig, da die Adressinhaber in den Verkauf ihrer Daten nicht wirksam eingewilligt hätten. Der Vertrag verstoße gegen die Vorgaben des BDSG. Nach dem Wortlaut der Einwilligungserklärungen seien weder die betroffenen Daten noch Kategorien etwaiger Datenempfänger oder der Nutzungszweck – Adresshandel – konkret genug bezeichnet worden. Es fehle zudem die erforderliche Hervorhebung. Der Vertrag verpflichte die Parteien darüber hinaus „systematisch“ zu einem unlauteren wettbewerbswidrigen Verhalten. Aufgrund dessen sei von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen. Die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung stelle eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.

Auch ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch sei ausgeschlossen: es hätten beide Vertragsparteien vorsätzlich gegen die zwingenden Vorgaben des BDSG verstoßen. Bei gesetzeswidrigen Verträgen versage § 817 Abs. 1 BGB jede Rückabwicklung. Wer sich dennoch auf ein derartiges Geschäft einlasse, leistet auf eigenes Risiko, so das OLG.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Interessant an dem Urteil ist insbesondere, dass das Gericht bei einem Verstoß gegen Vorgaben des BDSG nicht nur von einem Mangel der verkauften Sache in Form der Adress-Daten ausgeht. Sonst hätte das Gericht nämlich Gewährleistungsansprüche der Klägerin annehmen müssen. Daraus dass das Gericht offenbar eine Unwirksamkeit des ganzen Vertrages annimmt, ergibt sich für Adress-Käufer das Risiko, möglicherweise auf „schlechten“ bzw. nicht nutzbaren Daten sitzen zu bleiben, ohne den Kaufpreis zurückverlangen oder herabsetzen zu können.

Sie haben Fragen dazu? Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen gern!

Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite bereit gestellten Inhalte dienen der allgemeinen Information. Die Darstellung von Rechtsthemen stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und kann eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Erstellung der Inhalte kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden.

Rechtsberatung ist Vertrauenssache

Als Wulf & Collegen begleiten wir Mandanten seit vielen Jahren in wichtigen Rechtsfragen – persönlich, verständlich und konsequent. Mehr als 1.200 Mandantenbewertungen bestätigen unsere Arbeit.

4,88 / 5
ProvenExpert-Bewertung
1.220
Mandantenbewertungen
96 %
Weiterempfehlung

Ihr erster Schritt zur rechtlichen Klärung

Sie stehen vor einer rechtlichen Herausforderung und wünschen sich eine erste Orientierung? Wir wissen, dass dieser Schritt Vertrauen voraussetzt.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular kurz und präzise. Ihre Anfrage ist unverbindlich und dient uns als Grundlage für eine erste Einschätzung.

Das dürfen Sie erwarten:

Unverbindlicher Erstkontakt: Ihre Kontaktaufnahme ist ohne Risiko und verpflichtet Sie zu nichts.

Zeitnahe Rückmeldung: Wir melden uns werktags in der Regel zeitnah mit einer ersten Einschätzung bei Ihnen.

Vertrauliche Behandlung: Ihre Daten werden diskret und mit der gebotenen Sorgfalt behandelt.

Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen

Datenschutz

Anwaltliche Beratung und Vertretung – persönlich vor Ort und digital

Haben Sie Fragen zu diesem oder einem anderen rechtlichen Thema? Wünschen Sie eine spezialisierte Einschätzung zu Ihrem individuellen Fall? Die Rechtsanwälte Wulf & Collegen beraten und vertreten Mandanten bundesweit sowie direkt an unseren regionalen Standorten:


Weitere Themen und aktuelle Beiträge:
Weiterführende Informationen, rechtliche Einordnungen und nützliche Ratgeber zu allen unseren Fachgebieten finden Sie in unserem Bereich
Ratgeber & News.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner