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Sind Produktbeschreibungen geschützt oder darf ein anderer Online-Händler sie einfach kopieren?

von Rechtsanwalt Lars Hänig | 09.08.2018 | IT-Recht

Symbolbild – generiert mit KI

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Als Shop-Betreiber investieren Sie heute nicht nur Aufwand und Zeit in den Aufbau Ihrer Shop-Seiten. Sie legen zumeist auch Wert darauf, dass Ihre Kunden eine ausführliche Produktbeschreibung erhalten. Allerdings wollen sich einige letzteres auch ersparen: Sie übernehmen ganz einfach die Produktbeschreibungen anderen Online-Händler.

Doch ist dies erlaubt?

Es kommt darauf an! Nämlich in erster Linie darauf, ob der Produktbeschreibung so genannte Schöpfungshöhe zukommt. Dies wird immer dann angenommen, wenn das Erzeugnis durch seinen Inhalt oder seine Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellt. Ist dies für einen Text, für eine Produktbeschreibung der Fall, handelt es sich dabei um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Der Text darf dann nicht ohne Erlaubnis kopiert werden.

Das Problem für Sie als Händler liegt darin, dass dies nicht immer leicht und einwandfrei zu beurteilen ist.

So hat beispielsweise das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 06.05.2014 – I-20 U 174/12 einen Händler, der Produktbeschreibungen eines Mitbewerbers im eigenen Shop verwendet hatte, zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht sprach den dort in Rede stehenden Produktbeschreibungen in ihrer Gesamtheit ausreichende Schöpfungshöhe zu. Die Länge des Textes – dies sei die Grundvoraussetzung – gebe Raum, die Reihenfolge der Darstellung zu schützen. Die Reihenfolge selbst sei Ausdruck einer erheblichen eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung und -führung sowie von erheblicher individueller Prägung und nicht durch die Natur der Sache vorgegeben.

Allerdings hatte die Vorinstanz, das LG Düsseldorf mit Urteil vom 31.10.2014 – 12 O 422/11 die Klage zuvor in erster Instanz noch abgewiesen. Nach Ansicht der Landrichter war weder von einer ausreichenden urheberrechtlichen Schhöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) noch von wettbewerblicher Eigenart (§ 4 Nr. 9 UWG) auszugehen. Auch eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) vermochten die erstinstanzlichen Richter nicht zu erkennen.

Ob Produktbeschreibungen, Werbetexte etc. gegen eine Übernahme durch Dritte geschützt sind, lässt sich deshalb nicht allgemein, sondern immer nur anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Maßgeblich ist letztlich die darin liegende „Kreativität“. Wer ganz sicher gehen und Abmahnungen vermeiden will, der verwendet ausschließlich eigene Beschreibungstexte, Logos, Bilder oder Videos.

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Lars Hänig-Werner
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