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„Eieiei“ – Vor Gericht ’ne große Keilerei!

von Rechtsanwalt Lars Hänig | 24.03.2023 | Markenrecht

Symbolbild – generiert mit KI

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Wer das liest, dem klingt es wahrscheinlich gleich im Kopf: "Eieiei, Verpoorten!". Schon mehrere Jahrezehnte nutzt der Eierlikör-Produkte diesen Slogan zur Werbung für seine Produkte.

"Sowas können wir auch!", dachte sich offensichtlich der Eierlikör-Produzent Nordik. Dieser bewarb zur Osterzeit fünf Eierlikörflaschen für fünf verschiedene Geschmacksrichtungen mit dem Zusatz "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei". Die Flaschen lagen dabei in einem typischen Osternest.

Das wiederum wollte sich Verpoorten nicht so einfach gefallen lassen. Schließlich hatte man jahrelang viel Geld investiert, um den Slogan "Eieiei, Verpoorten!" nahezu unauslöschbar in das Gedächtnis der Kunden zu brennen. Außerdem war der Slogan bereits seit 1978 als Marke geschützt.

Also zog Verpoorten vor Gericht. Verpoorten machte geltend, Nordik lehne sich unzulässig an die Marke an und komme dieser zu nahe. Es ging um um Abmahnkosten, Auskunft, Rechnungslegung und eine etwaige Schadensersatzpflicht, sollte die Ei-Aufzählung als Ruf-Ausbeutung gewertet werden.

Doch das Gericht wollte dem nicht folgen. Es vertrat die Auffassung, zwischen beiden Ei-Slogans bestehe ein hinreichender Abstand. Das Ei sei die Grundlage allen Eierlikörs und es könne keinem Hersteller untersagt werden, auf diese Zutat hinzuweisen. Außerdem sei, so die Richter weiter, "Eieieiei" im allgemeinen Sprachgebrauch ein Ausdruck der Überraschung - und dazu stelle die Ei-Aufzählung von Nordik überhaupt keinen Bezug her. Ferner sei das Ei auch das Symbol des Osterfests und insofern ebensowenig von einem Unternehmen vereinnahmbar. Und schließlich hätte Nordik bei der Osterwerbung ein Nest voller Flaschen abgebildet.

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