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Quotenabgeltungsklausel unwirksam – Anpassung der Mietverträge nötig!

von | 08.11.2013 | Mietrecht

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Schönheitsreparaturklauseln ist bald nur noch für den spezialisierten Fachanwalt zu überblicken. In die Reihe seiner mal mehr, mal weniger beachteten Urteile, reiht der BGH nun eine Entscheidung zu den sogenannten Quotenabgeltungsklauseln ein und erschwert es den Vermietern erneut, Ihre berechtigten Interessen gegenüber den Mietern zu realisieren. Denn nach dem Urteil vom 29.05.2013 ist eine formularmäßige Klausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten zurzeit der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen (Quotenabgeltungsklausel), und zur Berechnung der Abgeltungsbeträge folgende Regelung vorsieht: „Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts“, gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Noch in einem Rechtsentscheid vom 06.07.1988 und einem Urteil vom 06.10.2004 hatten die Bundesrichter eine andere Rechtsauffassung vertreten, die Sie nun ausdrücklich aufgaben. Womit für Vermieter wieder einmal die Rechtsunsicherheit im Bereich mietvertraglicher Vereinbarungen im Allgemeinen und zu Schönheitsreparaturen im Besonderen aufgezeigt wird. Ein Mietvertrag, der noch vor 10 Jahren wirksam war, kann heute schon in wesentlichen Teilen nichtig sein und den Vermieter viel Geld kosten. Bei bestehenden Mietverträgen ist daher dringend eine Prüfung auf mögliche Vertragsänderungen vorzunehmen, beim Neuabschluss ist bei Formulierung der Quotenabgeltungsklausel und auch der weiteren vertraglichen Regelungen die genaueste Beachtung der jüngsten Rechtsprechung des BGH zum Recht der AGB dringend anzuraten.
Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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