info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 20:00 Uhr

Fristlose Kündigung des Mietverhältnis – wann zulässig?

von | 21.01.2015 | Mietrecht

Symbolbild – generiert mit KI

Wichtig für Mieter und Vermieter bei Prüfung einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist die Klärung der Frage, ob der Mieter sich tatsächlich „in Verzug“ im gesetzlichen Sinne befindet. Denn dies ist Voraussetzung für das Eingreifen der in § 543 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB aufgeführten Kündigungsgründe.
Interessant ist dabei in Zeiten von Hartz IV gerade die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem die Instanzgerichte folgen, wonach ein Mieter grundsätzlich auch dann in Zahlungsverzug gerät, wenn die vom JobCenter für den Mieter an den Vermieter unmittelbar zu leistenden Mietzahlungen aufgrund eines Versehens des JobCenters ausbleiben. Dies bestätigte jüngst wieder das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 24.07.2014 (Az. 67 S 94/14). Unter Bezugnahme auf maßgebliche BGH-Entscheidungen führt das Landgericht Berlin aus, das JobCenter sei zwar im Rahmen der von ihm zu leistenden allgemeinen Daseinsvorsorge nicht gemäß § 278 BGB Gehilfe des Mieters bei der Erfüllung seiner mietvertraglichen Zahlungspflichten, aber die Einschaltung eines Dritten lasse für den Schuldner das von ihm allein zu tragende Risiko unverschuldeten Geldmangels nicht entfallen. Der Mieter habe Zahlungsunfähigkeit auch dann zu vertreten, wenn sie von ihm unverschuldet ist. Denn nach dem auch für einen Wohnraummieter maßgeblichen Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung, das aus geltendem Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht abzuleiten ist, habe jedermann für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen.
Dennoch war im vorliegenden Fall die Kündigung nicht wirksam. Denn, sodass Landgericht, solange der Mieter nicht Kenntnis von dem allein vom JobCenter zu verantwortenden Ausfall der Mietzahlung hat, befinde er sich in einem den Verzug gemäß § 286 Abs. 4 BGB ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum. Danach kommt der Schuldner dann nicht in Zahlungsverzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Mieter gemäß § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Dieser Tatsachenirrtum entfalle erst nach Ablauf einer Frist zur Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen der Mietschuld. Die Frist zur Nachfrage und Informationsgewinnung gegenüber dem JobCenter sei nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen, betrage aber mindestens einen Monat. Vorliegend durfte der Beklagte Mieter sich aufgrund des behördlichen Bescheids, mit dem sich das JobCenter ihm gegenüber zur unmittelbaren Direktzahlung der Miete an den Vermieter verpflichtet hatte, darauf verlassen, dass diese auch vollständig und rechtzeitig überwiesen wurde.
Vermieter werden also in entsprechenden Fällen jeweils zu prüfen haben, sicherheitshalber durch schriftliche Kontaktaufnahme mit dem JobCenter, warum Mietzahlungen nicht erfolgten und ob und seit wann der Mieter hiervon Kenntnis hat. Dem Mieter ist zu raten, unverzüglich und nachweisbar zu recherchieren, ob und warum Mietzahlungen tatsächlich nicht erfolgt sind und dafür Sorge zutragen dass diese nachgeholt werden.
Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite bereit gestellten Inhalte dienen der allgemeinen Information. Die Darstellung von Rechtsthemen stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und kann eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Erstellung der Inhalte kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden.

Rechtsberatung ist Vertrauenssache

Als Wulf & Collegen begleiten wir Mandanten seit vielen Jahren in wichtigen Rechtsfragen – persönlich, verständlich und konsequent. Mehr als 1.200 Mandantenbewertungen bestätigen unsere Arbeit.

4,88 / 5
ProvenExpert-Bewertung
1.220
Mandantenbewertungen
96 %
Weiterempfehlung

Ihr erster Schritt zur rechtlichen Klärung

Sie stehen vor einer rechtlichen Herausforderung und wünschen sich eine erste Orientierung? Wir wissen, dass dieser Schritt Vertrauen voraussetzt.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular kurz und präzise. Ihre Anfrage ist unverbindlich und dient uns als Grundlage für eine erste Einschätzung.

Das dürfen Sie erwarten:

Unverbindlicher Erstkontakt: Ihre Kontaktaufnahme ist ohne Risiko und verpflichtet Sie zu nichts.

Zeitnahe Rückmeldung: Wir melden uns werktags in der Regel zeitnah mit einer ersten Einschätzung bei Ihnen.

Vertrauliche Behandlung: Ihre Daten werden diskret und mit der gebotenen Sorgfalt behandelt.

Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen

Datenschutz

Anwaltliche Beratung und Vertretung – persönlich vor Ort und digital

Haben Sie Fragen zu diesem oder einem anderen rechtlichen Thema? Wünschen Sie eine spezialisierte Einschätzung zu Ihrem individuellen Fall? Die Rechtsanwälte Wulf & Collegen beraten und vertreten Mandanten bundesweit sowie direkt an unseren regionalen Standorten:


Weitere Themen und aktuelle Beiträge:
Weiterführende Informationen, rechtliche Einordnungen und nützliche Ratgeber zu allen unseren Fachgebieten finden Sie in unserem Bereich
Ratgeber & News.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner