Am 06.03.2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen (Az. I ZR 32/24 und I ZR 25/24) die Regeln zur Maklerprovision konkretisiert. Für Vermieter ist das wichtig, denn Fehler bei der Vertragsgestaltung können Streitigkeiten auslösen – und am Ende zahlen oft die Falschen.
🏡 Wohnhaus oder Büro? Was der BGH klarstellt
Im ersten Verfahren ging es um ein Einfamilienhaus, das zu etwa 20 % als Büro genutzt wurde.
Der BGH stellte klar:
- Auch bei teilweiser gewerblicher Nutzung gilt die Immobilie als Einfamilienhaus, wenn die Wohnnutzung überwiegt.
- Entscheidend ist, dass der Maklerauftrag von der Verkäuferseite ausgeht – auch wenn ihn formal eine andere Person, wie hier die Ehefrau, unterschreibt.
👉 Weil die Provision nicht hälftig geteilt war, erklärte der BGH den Maklervertrag für unwirksam. Folge: Kein Anspruch auf Provision.
💶 Umgehung über den Kaufpreis? Unzulässig!
Im zweiten Verfahren versuchte man, die hälftige Provisionsregelung zu umgehen:
- Der Verkäufer beauftragte den Makler.
- Der Käufer trug jedoch die gesamte Provision, indem der Kaufpreis entsprechend reduziert wurde.
Der BGH entschied:
- Solche „wirtschaftlichen Umgehungen“ sind nach § 656d Abs. 1 S. 1 BGB unzulässig.
- Käufer dürfen bei einseitigem Maklerauftrag höchstens die Hälfte der Provision tragen.
- Der Maklervertrag war daher nichtig, die Provision musste zurückgezahlt werden.
⚠️ Welche Folgen hat das für Vermieter?
- Maklerverträge genau prüfen: Schon kleine Fehler können teuer werden.
- Kostensicherheit schaffen: Ein nichtiger Vertrag bedeutet, dass Maklerforderungen vollständig entfallen.
- Rechtliche Beratung nutzen: Wer Verträge vorab prüfen lässt, vermeidet Streit und Kosten.
✅ Fazit: Sicherheit statt Risiko
Die aktuelle Rechtsprechung macht deutlich: Transparenz und Rechtssicherheit sind entscheidend. Vermieter sollten sich nicht auf Formulierungen verlassen, die Makler vorgeben, sondern Verträge vorab prüfen lassen.
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