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Es gibt Rechtsfälle, die schmunzeln lassen – wie dieser: Ein Vermieter genoss die Sonne im Innenhof seines Hauses gerne freizügig. Das fand der Mieter gar nicht lustig, kürzte die Miete und zog vor Gericht. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 18.04.2023 – 2 U 43/22) brachte Klarheit in die Sache.

📜 Urteil:

Ein nackter Vermieter auf seinem Grundstück ist kein Mietmangel! Das OLG entschied, dass eine Mietminderung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume tatsächlich und unmittelbar beeinträchtigt wird. Der Blick des Mieters auf den Hof war durch die Lage seines Büros kaum möglich und setzte ein absichtliches Herauslehnen aus dem Fenster voraus.

 

⚖️ Rechtliche Klarstellung:

Persönliche Befindlichkeiten wie ästhetische oder sittliche Empfindlichkeiten reichen nicht aus, um eine Mietminderung nach § 536 BGB zu rechtfertigen.

 

Fazit:

 Kein Grund zur Mietminderung: Wer sich über nackte Tatsachen im Innenhof aufregt, hat keinen Anspruch auf Mietkürzung.
 Was zählt: Nur wenn die Nutzung der Mietsache unmittelbar beeinträchtigt ist, ist eine Mietminderung erlaubt.

 

 

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Ein Bild von Jan Steinmetz in der Kanzlei Wulf & Collegen.

Rechtsanwalt | Jan Steinmetz