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Vermieterin darf aus dem eigenen Haus getragen werden!

von | 10.06.2014 | Mietrecht

Allzu neugierige Vermieter müssen künftig damit rechnen, dass sie von ihren Mietern mit sanfter Gewalt aus Wohnungen und Häusern getragen werden, wenn sie gegen den Willen der Mieter die Mieträume inspizieren wollen.
Dies geht aus einem Urteil hervor, das der Bundesgerichtshof (BGH) am 04.06.2014 verkündet hat.
In diesem aktuellen Fall schützte der BGH damit einen handgreiflichen Mieter vor einer fristlosen Kündigung und Räumung des von ihm gemieteten Hauses.
Der Mieter hatte, wie im Vorfeld vereinbart, Besuch von der Vermieterin bekommen, welche die Wohnung in Augenschein nehmen wollte. Bei der dann stattfindenden Besichtigung betrat die Vermieterin gegen den Willen des Mieters auch andere Zimmer des Hauses. Weil die Vermieterin trotz Aufforderung das Haus nicht verließ, umfasste der Mieter und Beklagte die Vermieterin kurzerhand mit den eigenen Armen und trug sie aus dem Haus.
Daraufhin kündigte die Vermieterin fristlos. Sie begründet dies damit, dass der Mieter sein ihm zustehendes Recht überschritten hat und sie in ihrer Körperlichkeit beeinträchtigt habe. Dies an sich stellt grundsätzlich, soweit die Erfüllung des Tatbestandes der Körperverletzung vorliegt, einen fristlosen Kündigungsgrund dar.
Die von der Vermieterin ausgesprochene fristlose Kündigung wurde von dem Bundesgerichtshof kassiert und im Ergebnis für unwirksam erklärt.
Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Vermieterin eine Mitschuld an dem Vorfall trage, weil sie das Hausrecht ihres Mieters verletzt habe. Der Mann/Mieter habe die Grenzen erlaubter Notwehr nur so geringfügig überschritten, dass der Hausbesitze-rin/Eigentümerin/Vermieterin durchaus die Fortsetzung des Mietverhältnisses zugemutet werden könne.
Als Fazit sollte jeder Vermieter seine ihm obliegenden Einsichtsmöglichkeiten nicht überschreiten. Der Mieter sollte sich gründlich überlegen, ob er in dieser Form seinen Vermieter „umarmen“ möchte, denn es mag Richterinnen und Richter geben, die bei ge-ringfügigen Abweichungen von dem Ausgangsurteil dies anders entscheiden.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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