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FitOne und Co. hassen diesen Trick!

von | 18.08.2021 | Sportrecht

Symbolbild – generiert mit KI

Im Jahr 2020 waren Fitnessstudios hart von der Corona Pandemie betroffen. Dies ist jedoch kein Monopol der Studios. Auch die Mitglieder waren teilweise schwer gebeutelt. Umso unfairer erscheint das aktuelle Vorgehen einiger Unternehmen.

Immer wieder kommen Mandanten zu uns und berichten von Vertragsverlängerungen bis zu einem halben Jahr. Diese werden unseren Mandanten nicht angeboten, sondern von den Fitnessstudios eigenmächtig vorgenommen. Ebenso werden bzw. wurden die Mitgliedsbeiträge weiter eingezogen, obwohl das Studio von den Mitgliedern nicht genutzt werden konnte.

Dies müssen Sie sich nicht gefallen lassen, denn Fitnessstudios hassen folgenden Trick: Uns anrufen!

Klingt einfach? Ist es auch!

Lange war die Rechtsprechung zu einseitigen Vertragsverlängerungen und dem Einziehen von Mitgliedsbeiträgen trotz geschlossener Fitnessstudios nicht eindeutig.

So kamen verschiedene Gerichte zu verschiedenen Ergebnissen.

In letzter Zeit kristallisiert sich jedoch zunehmend die Tendenz der Rechtsprechung heraus, welche zugunsten der Mitglieder ausfällt.

So hat das Landgericht Osnabrück  mit Urteil vom 09.07.2021 – 2 S 35/21 entschieden, dass ein Fitnessstudio die Mitgliedsbeiträge für die behördlich angeordneten Schließungszeiträume zurückzahlen muss.  Eine Verlängerung der Mitgliedschaft um die Schließungszeiträume bzw. ein „Nachholen“ sei unzulässig. Es habe eine so genannte Unmöglichkeit bestanden.

Die Unmöglichkeit der Leistung (§275 BGB) für eine Vertragspartei hat zur Folge, dass die andere Vertragspartei von der Gegenleistung befreit ist (§ 326 BGB).

Auf dieser Grundlage ist auch die einseitige Vertragsverlängerung unzulässig.

In diese Richtung haben auch das

  • AG Papenburg mit Urteil vom 18.12.2020 – 3 C 337/20 sowie
  • AG Döbeln mit Urteil vom 15.03.2021 – 3 C 878/20

entschieden.

Es ist daher für Mitglieder von Fitnessstudios unter Betrachtung des Einzelfalls durchaus geboten sich zu wehren!

Ihnen wurden für die corona-bedingten Schließungszeiträume Mitgliedsbeiträge abgezogen und/oder die Mitgliedschaftsdauer einfach verlängert? Wir haben bereits Erfahrung mit diesen Fällen und konnten sie stets positiv für unsere Mandanten gestalten.

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail! Wir beraten und vertreten Sie gerne, damit Sie Ihre Zahlungen zurückerhalten und Ihre Mitgliedschaft nicht einfach verlängert wird.

Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite bereit gestellten Inhalte dienen der allgemeinen Information. Die Darstellung von Rechtsthemen stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und kann eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Erstellung der Inhalte kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden.

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