⚖️ Der Fall: E-Zigarette mit Touchscreen am Steuer
Ein Autofahrer wollte während der Fahrt nur kurz an seiner E-Zigarette etwas einstellen – konkret die Dampfintensität über ein kleines Touch-Display.
Doch genau das wurde ihm zum Verhängnis: Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 25.09.2025 – III-1 ORbs 139/25) entschied, dass auch diese Handlung gegen das Handyverbot nach § 23 Abs. 1a StVO verstößt.
Der Grund: Durch das Tippen auf dem Bildschirm wird ein elektronisches Gerät mit Informationsverarbeitung genutzt – und das ist während der Fahrt schlicht nicht erlaubt.
📱 Nicht nur Handys betroffen
Das Urteil zeigt deutlich: Das Handyverbot gilt technologieoffen.
Es erfasst längst nicht nur Smartphones, sondern alle Geräte mit Display, die im Fahrzeug bedient werden.
Dazu gehören beispielsweise:
- Navigationsgeräte und Tablets,
- Smartwatches,
- oder eben moderne E-Zigaretten mit Touchsteuerung.
Entscheidend ist allein, dass der Fahrer während der Fahrt eine Eingabe auf einem Bildschirm vornimmt – unabhängig vom Zweck.
💡 Das Risiko für Fahrer
Wer während der Fahrt auf einem Display tippt oder wischt, riskiert ein Bußgeld von 100 bis 150 Euro und einen Punkt in Flensburg.
Erlaubt ist die Nutzung eines Geräts nur dann, wenn
✅ das Auto steht und
✅ der Motor ausgeschaltet ist.
Auch bei einer E-Zigarette gilt also: Einstellungen bitte vor der Fahrt vornehmen – sonst drohen Sanktionen wie beim Handy.
🧭 Bedeutung der Entscheidung
Das OLG Köln stellt klar: § 23 Abs. 1a StVO soll Ablenkung vermeiden – egal, durch welches Gerät sie entsteht.
Damit wird die Vorschrift zukunftsfest und technologieoffen angewendet.
Fahrer müssen sich darauf einstellen, dass künftig auch andere elektronische Geräte mit Bildschirm unter das Verbot fallen können.
Wer sicher gehen will, sollte während der Fahrt gar kein Display bedienen – egal ob am Handy, Navi oder an der E-Zigarette.
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