Kostüme, Dunkelheit und Nervenkitzel gehören zu Halloween – doch manchmal endet der Spaß schneller, als gedacht. Wer andere absichtlich erschreckt oder gefährdet, kann sich strafbar machen.
⚖️ Gefährlicher Scherz auf der Straße
Das Amtsgericht Recklinghausen hatte 2017 über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Frau im „Horrorclown“-Kostüm mehrfach auf die Fahrbahn sprang, um Autofahrer zu erschrecken. Sie löste dadurch Notbremsungen und riskante Ausweichmanöver aus.
Das Gericht wertete ihr Verhalten als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB). Nur durch Glück kam es nicht zu einem Unfall. Die Folge: eine Bewährungsstrafe.
👉 Was das bedeutet:
Wer andere im Straßenverkehr absichtlich in Gefahr bringt, überschreitet die Grenze vom Scherz zur Straftat. Bereits eine konkrete Gefährdung reicht aus – ein Schaden muss nicht eintreten.
🍬 „Süßes oder Saures“ mit Folgen
Auch beim Sammeln von Süßigkeiten gilt: Gewalt oder Drohungen sind tabu. Wer anderen Kindern Bonbons entreißt oder sie festhält, kann sich wegen Raubes (§ 249 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) oder Körperverletzung (§ 223 StGB) strafbar machen.
Schon ein Schubser kann genügen, wenn dabei etwas weggenommen wird. Zudem können Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche entstehen (§ 823 BGB).
👶 Kinder und Jugendliche
Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig (§ 19 StGB). Ab dem 14. Geburtstag gelten jedoch die Regeln des Jugendstrafrechts – auch an Halloween.
💡 Fazit:
Gruseln darf Spaß machen – aber niemanden gefährden oder verletzen. Wer mit Masken oder Streichen über das Ziel hinausschießt, riskiert schnell eine Strafanzeige.
🎃 Unser Rat:
Liegt eine Vorladung von Polizei oder Staatsanwaltschaft im Briefkasten?
Dann handel besser schnell, bevor es wirklich unheimlich wird.
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