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„Ossi“-Aufkleber: Symbolik auf dem Prüfstand

von Rechtsanwalt Maximilian Scholze | 14.04.2025 | Strafrecht

Symbolbild – generiert mit KI

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„Ossi“-Aufkleber als verbotenes Nazi-Symbol? – OLG Braunschweig hebt Freispruch wegen möglicher SS-Runen-Gestaltung auf

Mit Beschluss vom 06.03.2025 (Az. 1 ORs 8/25) hat das Oberlandesgericht Braunschweig ein Urteil des Amtsgerichts Northeim aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Fall betrifft einen Aufkleber mit dem Wort „Ossi“, bei dem die Buchstaben „ss“ in einer Weise gestaltet waren, die an die Runen der nationalsozialistischen SS erinnern.

Inspiration „Kiss“ oder strafbarer Aufkleber?

Die Staatsanwaltschaft sah in der Gestaltung ein verbotenes Kennzeichen im Sinne von § 86a StGB. Der Angeklagte verteidigte sich damit, die grafische Ausgestaltung sei von der Rockband „Kiss“ inspiriert, deren Logo ebenfalls zwei stilisierte Blitze enthält. Eine politische oder ideologische Aussage sei nicht beabsichtigt gewesen.

Das Amtsgericht Northeim sprach den Mann frei – mit der Begründung, ein vorsätzliches Verwenden eines verfassungswidrigen Zeichens habe sich nicht nachweisen lassen.

OLG: Urteilsgründe unzureichend – konkrete Beschreibung des „Ossi“-Aufklebers fehlt

Das OLG hob dieses Urteil auf: Die schriftlichen Urteilsgründe seien nicht ausreichend, um eine revisionsgerichtliche Prüfung zu ermöglichen. Es fehle vor allem eine konkrete Beschreibung oder Abbildung des Aufklebers, sodass eine genaue rechtliche Bewertung unmöglich sei. Auch die gestalterische Nähe zu bekannten Symbolen, wie dem Logo der Band „Kiss“, sei nicht weiter geprüft worden.

Gerade bei mehrdeutigen Symbolen komme dem äußeren Erscheinungsbild und dem Verwendungszusammenhang eine zentrale Bedeutung zu – sowohl für die Frage nach dem objektiven Tatbestand als auch in Bezug auf einen strafbaren Bedeutungswillen.

Was bedeutet das für vergleichbare Fälle?

Die Entscheidung zeigt einmal mehr: Die Grenzen zwischen Kunst, Popkultur und strafbarer Symbolik sind fließend. Für eine Verurteilung nach § 86a StGB reicht nicht allein die äußere Ähnlichkeit mit NS-Symbolen. Erforderlich ist immer auch ein subjektiver Wille zur Verherrlichung oder zumindest zur Billigung nationalsozialistischen Gedankenguts.

Strafverteidigung bei § 86a StGB – Erfahrung und Fingerspitzengefühl gefragt

Gerade in Fällen wie diesem ist eine sorgfältige Analyse des Kontexts, der Symbolik und der Motivation entscheidend. Die Strafverteidigung erfordert hier ein tiefes Verständnis für historische Bezüge, gesellschaftliche Wahrnehmung und die Rechtsprechung zu § 86a StGB.

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Rechtsanwalt | Maximilian Scholze

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