Das Landgericht Stade hat in seiner Entscheidung vom 30.11.2012 zum Aktenzeichen 1 S 41/12 den bisher geltenden Grundsatz bestätigt, dass ein Unfallgeschädigter nicht verpflichtet ist, den durch einen Sachverständigen ermittelten Restwert durch den gegnerischen Versicherer überprüfen zu lassen oder diesem zwecks Abgabe eines höheren Restwertangebotes vorzulegen. Damit verstößt der Unfallgeschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er das Fahrzeug mangels Vorliegens eines konkreten höheren Restwertangebotes zu dem durch das Sachverständigengutachten ermittelten Restwertes veräußert.
Stefanie Richter
Rechtsanwalt & Fachgebiet Verkehrsrecht
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