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Reißverschlussprinzip nicht in jedem Fall

von | 21.02.2013 | Verkehrsrecht

Das Amtsgericht München hat in seiner Entscheidung vom 07.03.2012 klar gestellt, dass, wenn eine Fahrbahn durch ein Hindernis blockiert wird und der Autofahrer, der sich auf dieser Spur befindet, deshalb die Spur wechselt, jede Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen muss. Verstößt er gegen diese Pflicht, so trägt er für einen Unfall die volle Haftung. Das Gericht hatte in der zitierten Entscheidung insbesondere herausgestellt, dass der Fahrer, der die freie Spur benutzt, den die Spur Wechselnden nicht einfahren lassen muss.
In dem vor dem Amtsgericht München zu entscheidenden Fall befand sich eine Cabrio-Fahrerin auf der linken von zwei Fahrbahnen. Diese Fahrbahn war durch einen Möbelwagen blockiert, so dass sie auf die rechte Spur wechseln musste, woraufhin es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug kam.
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung herausgestellt, dass der Autofahrer, der die Spur wechselt, ggf. anhalten oder von einem Spurwechsel Abstand nehmen muss. Insbesondere war die Fahrerin des am Unfall beteiligten Fahrzeuges, die die freie Spur befuhr, nicht verpflichtet, den Spurwechsel ungehindert zu ermöglichen, denn das Reißverschlussprinzip gilt nur beim Wegfall einer Spur.
Rechtsanwältin Richter
Fachgebiet Verkehrsrecht
Für die Kanzlei Wulf & Collegen

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