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08:00 – 20:00 Uhr

Im Rahmen der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschaden
besteht für den Geschädigten nicht die Pflicht, der gegnerischen Versicherung
das Originalgutachten mit Bildmaterial zu übersenden. Ausreichend ist, die
Unterlagen per E-Mail zu übersenden (LG Dresden 30.03.2011).
Rechtsanwalt Sandro Wulf