Der BGH beschneidet die Rechte des Geschädigten gemäß seiner Entscheidung vom 03.12.2013 zum Aktenzeichen VI ZR 24/13 nunmehr ausdrücklich und eklatant.
War es für den Geschädigten dem Grunde nach möglich, nach einem Verkehrsunfall seine Reparaturkosten fiktiv abzurechnen und die auf die tatsächlich geringer anfallenden Reparaturkosten die Differenz an Mehrwertsteuer zu verlangen, so schiebt der BGH dieser Abrechnungspraxis einen Riegel vor. In seiner neuen Entscheidung betont der BGH, dass sofern ein Geschädigter seinen KfZ-Sachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständigte für notwendig gehalten hat und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Ab-rechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten.
Der Geschädigte hat dann in diesem Fall keinen Anspruch mehr auf Zahlung des von dem Sachverständigen angesetzten Nettobetrages zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten nicht über-steigt.
Die Entscheidung des BGH ist zwar nicht Geschädigten freundlich, aber nachvollziehbar. Die Reparatur, die der Geschädigte hat durchführen lassen, war gänzlich und vollumfänglich sach- und fachgerecht und eben keine Teilreparatur. Somit ist dann der Geschädigte so gestellt, wie er im Vorfeld der Schadensereignis gestanden hat. Zudem wiederspreche die Zubilligung der bisherigen Praxis dem Bereicherungsverbot und sei mit ihm unvereinbar, so der BGH zur Begründung seiner Entscheidung.
Mit Aufmerksamkeit sollte daher die zukünftige Rechtsprechung der Obergerichte auch zu der Teilreparatur verfolgt werden, wo-nach derzeit es noch dem Geschädigten möglich ist, die Nettoreparaturkosten laut Gutachten plus Mehrwertsteuer aus der „Teil“-Reparatur zu beanspruchen. Ob der BGH unter dem Deckmantel seiner neuen Entscheidung vom 03.12.2013 auch bei dieser Abrechnungspraxis bleibt, ist abzuwarten.
Dennoch gibt es Möglichkeiten diese Rechtsprechung zu beachten und dennoch fiktiv nach Gutachten abzurechnen. Dies erklären wir Ihnen gern bei einer Beratung in unserer Kanzlei.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Richter
Fachgebiet Verkehrs-, Unfall- und Versicherungsrecht
Unfallschadensregulierung – neue Tendenz in der Rechtsprechung

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